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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 12 Bewertung / 6.1 Überblick

Dr. Hans-Joachim Horn
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Rz. 495

Nach § 157 Abs. 3 BewG sind die Grundbesitzwerte für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG unter Anwendung der §§ 159 und 176–198 BewG zu ermitteln.

Der Umfang des Grundvermögens wird durch § 176 BewG bestimmt. Die Abgrenzung gegenüber dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ergibt sich aus den §§ 158 und 159 BewG. Wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens sind die Grundstücke.[1]

Nach § 177 Abs. 1 BewG ist den Bewertungen nach den §§ 179 und 182–196 BewG der gemeine Wert i. S. d. § 9 BewG zugrunde zu legen. Aus diesem Grund wird kein Nettowert ermittelt, sondern auf den in § 194 BauGB definierten Verkehrswert (Marktwert) abgestellt. Auf dem Grundbesitz lastende Verbindlichkeiten sind gesondert zu bewerten und zur Ermittlung der objektiven Bereicherung nach § 10 Abs. 5 ErbStG abzuziehen. Hinsichtlich des anzuwendenden Bewertungsverfahrens unterscheidet das Gesetz zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken; bei letzteren differenziert es weiter nach der Grundstücksart.

Für Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG ist der Grundbesitzwert nur in den Fällen maßgeblich, in denen der Grundstückswert nicht in die für den Betrieb als Ganzes durchzuführende Gesamtbewertung einzubeziehen ist. Dies gilt für die Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert[2], für die Bewertung von Sonderbetriebsvermögen[3] und bei Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens in den Fällen des § 200 Abs. 2 und 4 BewG.

 

Rz. 496

Besondere Bedeutung bei der Ermittlung des gemeinen Werts kommt den von dem Gutachterausschuss nach § 193 Abs. 5 BauGB ermittelten Daten zu. Nach § 193 Abs. 5 S. 1 BauGB ermittelt der Gutachterausschuss durch Führung und Auswertung einer Kaufpreissammlung Bodenrichtwerte und sons...

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