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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 12 Bewertung / 5.3 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit

Dr. Hans-Joachim Horn
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5.3.1 Allgemeines

 

Rz. 429

Wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und damit Bewertungsgegenstand i. S. d. § 157 Abs. 2 BewG ist nach § 158 Abs. 2 S. 1 BewG der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.

Nach § 160 Abs. 1 BewG umfasst ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

  • den Wirtschaftsteil,
  • die Betriebswohnungen und
  • den Wohnteil.

Für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit gelten die Grundsätze des § 2 Abs. 1 S. 2 und 4 BewG. Ob mehrere räumlich voneinander getrennte Betriebsstätten einen einheitlichen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung der betrieblichen Verhältnisse zu entscheiden. Dabei ist auch die Entfernung zwischen den Betriebsstätten zu berücksichtigen, ohne dass es eine feste Grenze für die höchstzulässige Entfernung gibt. Ihr kommt umso weniger Gewicht zu, je intensiver der Leistungsaustausch zwischen den Betriebsteilen und deren organisatorische und sachliche Verzahnung sind. Umgekehrt steigen mit zunehmender Entfernung die Anforderungen an die Intensität der Verknüpfung der Betriebsteile.[1]

[1] BFH v. 10.4.1997, IV R 48/96, BFH/NV 1997, 749.

5.3.2 Personengesellschaften und Gemeinschaften

 

Rz. 430

Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Form einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft geführt, ist das land- und forstwirtschaftliche Vermögen einheitlich zu ermitteln. Durch § 158 Abs. 2 S. 2 BewG werden in diese wirtschaftliche Einheit auch diejenigen Wirtschaftsgüter einbezogen, die im Allein- oder Miteigentum eines Gesellschafters oder Gemeinschafters stehen, wenn sie dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind. Hierzu gehören auch Verbindlichkeiten des jeweiligen Gesellschafters oder Gemeinschafters, die entweder mit dem Anteil als Ganzem oder den einzelnen dem Betrieb überlassenen Wir...

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