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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 12 Bewertung / 5.2.3 Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörende Wirtschaftsgüter

Dr. Hans-Joachim Horn
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Rz. 427

§ 158 Abs. 4 BewG grenzt den Umfang der wirtschaftlichen Einheit zum Betriebsvermögen und zum sonstigen Vermögen hin ab. Die Abgrenzung ist im Hinblick auf das anzuwendende Bewertungsverfahren und unter Berücksichtigung der traditionellen Verkehrsanschauung für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen geboten.

Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören insbesondere

  • Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, d. h. weder Wirtschaftsgebäude noch Betriebswohnungen sind oder zum Wohnteil gehören. Sie gehören entweder zum Grundvermögen oder zum gewerblichen Betriebsvermögen;
  • Kleingartenland und Dauerkleingartenland;
  • Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen; in Betracht kommen insbesondere Geschäftsguthaben an landwirtschaftlichen Genossenschaften oder Beteiligungen an gewerblichen Unternehmen, die landwirtschaftliche Rohstoffe verarbeiten (z. B. Zuckerfabriken);
  • über den normalen – d. h. zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlichen – Bestand hinausgehende Bestände an umlaufenden Betriebsmitteln. Der Überbestand wird in der Weise ermittelt, dass von dem gesamten Wert aller umlaufenden Betriebsmittel der gesamte Wert des Normalbestands abgezogen wird. Über- und Unterbestände bei den einzelnen Nutzungen gleichen sich damit aus[1];
  • Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter, wenn die Tiere weder zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 175 BewG zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören.

    Die Zuordnung des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung hängt davon ab, ob und inwieweit die von dem Betriebsinhaber regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen eine ausreichende Futtergrundlage für die Tierh...

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