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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 12 Bewertung / 4.8.3 Ermittlung des gemeinen Werts eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft (§ 97 Abs. 1b BewG)

Dr. Hans-Joachim Horn
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4.8.3.1 Ermittlung nach dem Anteil am Nennkapital

 

Rz. 401

Gem. § 97 Abs. 1b S. 1 BewG bestimmt sich der gemeine Wert eines Anteils an einer in § 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG genannten Kapitalgesellschaft nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital, d. h. dem Grundkapital oder Stammkapital der Gesellschaft, zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft zum Bewertungsstichtag. Eine sachliche Begründung für die auf seine Empfehlung in das Gesetz aufgenommene Vorschrift enthält der Bericht des Finanzausschusses nicht. Dieser beschränkt sich auf die Paraphrasierung des Gesetzeswortlauts.[1] Die 2-stufige Ermittlung des Anteilswerts durch Ermittlung des gemeinen Werts des Betriebsvermögens der Gesellschaft und anschließende Aufteilung nach dem Verhältnis des übergegangenen oder übertragenen Anteils am Nennkapital der Gesellschaft hat zur Folge, dass eine Differenzierung des Anteilswerts nach unterschiedlichen Ausstattungsmerkmalen der Anteile (z. B. Stamm- und Vorzugsaktien) nicht mehr möglich ist. Ebenso wenig kommt eine Differenzierung nach unterschiedlichen Herrschaftsrechten in Betracht.

 

Rz. 402

Nach seinem Wortlaut gilt § 97 Abs. 1b BewG auch für Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), da diese zu den im Klammerzusatz des § 97 Abs. 1 BewG aufgeführten Kapitalgesellschaften gehören. Gem. § 278 Abs. 1 AktG ist die KGaA eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (persönlich haftender Gesellschafter) und die übrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre). Der Komplementär hält als solcher keinen Anteil am Grundkapital, kann aber in Gestalt einer nach Art und Höhe in der Satzung festgelegten Sondereinlage am Vermö...

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