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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 12 Bewertung / 4.8 Ableitung des Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften und des Anteils am Betriebsvermögen aus dem Gesamtwert des Unternehmens (§ 97 Abs. 1a und 1b BewG)

Dr. Hans-Joachim Horn
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4.8.1 Allgemeines

 

Rz. 390

Die Vorschriften des § 97 Abs. 1a und 1b BewG regeln, wie der für das Betriebsvermögen bzw. für das Vermögen der Kapitalgesellschaft als Ganzes ermittelte gemeine Wert auf den zu bewertenden Anteil zu verteilen ist. Zugleich lässt sich aus dieser Regelung entnehmen, dass der Wert des Anteils (am Betriebsvermögen bzw. an der Kapitalgesellschaft) nicht auf direktem, sondern auf indirektem Weg – nämlich über die Ermittlung und anschließende Aufteilung des Gesamtwerts des Betriebsvermögens bzw. des Vermögens der Kapitalgesellschaft – zu erfolgen hat.

Die Vorschriften sind erst auf Empfehlung des Finanzausschusses in das Gesetz aufgenommen worden. Nach dem Regierungsentwurf des ErbStRG sollte der bis zum 31.12.2008 geltende § 97 Abs. 1a BewG ersatzlos gestrichen werden, weil er – wie es in der Begründung hieß – "für die neu geregelte Bewertung des Betriebsvermögens keine Bedeutung" habe. Lediglich für die Bewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren sollte nach § 6 Abs. 1 AntBVBewV eine Regelung zur Aufteilung des Betriebsvermögens auf die daran bestehenden Anteile getroffen werden. Die Regelung des § 97 Abs. 1b BewG hat in dem bis zum 31.12.2008 geltenden Gesetz keine Entsprechung. Lediglich für den Fall, dass der Wert des Anteils gem. § 11 Abs. 2 S. 2 BewG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft geschätzt wurde, sahen die ErbStR 2003 der Sache nach ebenfalls eine 2-stufige Ermittlung vor, weil sowohl die Ermittlung des Vermögenswerts[1] als auch die des Ertragshundertsatzes[2] auf die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft bezogen wurden.

 

Rz. 391

Eine Begründung, weshalb abweichend vom Regierungsentwurf des ErbStRG § 97 Abs. 1a BewG mit verändertem Inhalt beibehalten und § 97 Ab...

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