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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 12 Bewertung / 3.6 Örtliche Zuständigkeit (§ 152 BewG)

Dr. Hans-Joachim Horn
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Rz. 217

Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit obliegt in erster Linie dem nach § 151 Abs. 1 S. 2 BewG zuständigen FA. Das um die Durchführung der gesonderten Feststellung ersuchte FA ist an die Beurteilung des ersuchenden FA jedoch nicht gebunden, sondern hat seine Zuständigkeit in eigener Verantwortung zu prüfen.[1] Doch dürfte eine Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit für sich allein die Aufhebung eines Feststellungsbescheids nicht rechtfertigen.[2] Auch wenn es den "objektiv richtigen Wert" nicht geben mag, handelt es sich bei den gesonderten Feststellungen nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 – 4 BewG nicht um Ermessens-, sondern um gesetzlich gebundene Entscheidungen.

 

Rz. 218

Die Grundbesitzwerte werden nach § 152 Nr. 1 BewG von dem FA festgestellt, in dessen Bezirk sich das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft befindet (Lagefinanzamt). Erstreckt sich der Grundbesitz auf mehrere Finanzamtsbezirke, kommt es darauf an, in wessen Bezirk sich der wertvollste Teil befindet; dies lässt sich u. U. erst auf der Grundlage der zu treffenden Feststellungen beurteilen.

Die Betriebsvermögenswerte werden nach § 152 Nr. 2 BewG bei Gewerbebetrieben von dem FA festgestellt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung[3], bei Betrieben ohne inländischen Geschäftsleitungsort eine bzw. die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte[4] befindet, bei freiberuflicher Tätigkeit von dem FA, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird (Betriebsfinanzamt).

Die Anteilswerte werden nach § 152 Nr. 3 BewG von dem FA festgestellt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft (Geschäftsleitungsfinanzamt) befindet; bei Gesellschaften ohne inländischen Geschäftsleitungsort ist der statutarische Sitz...

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