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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 12 Bewertung / 2.11.1 Allgemeines

Dr. Hans-Joachim Horn
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Rz. 130

Die §§ 13–16 BewG regeln die Bewertung von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen sowohl für den Berechtigten als auch für den Verpflichteten.[1] Sie sind grundsätzlich bei allen Vermögensarten anzuwenden, soweit die Berechtigungen bzw. Verpflichtungen nicht Teile wirtschaftlicher Einheiten sind, die als Ganzes zu bewerten sind. Beim Betriebsvermögen kommen die §§ 13–16 BewG daher nur bei der Ermittlung des Substanzwerts in Betracht.

 

Rz. 131

Wiederkehrende Nutzungen sind Vorteile, die der Berechtigte kraft eines dinglichen oder obligatorischen Rechts aus einem nicht in seinem Eigentum stehenden Wirtschaftsgut zieht.[2] Von besonderer Bedeutung sind der Nießbrauch[3], also das Recht die Nutzungen[4] aus einer Sache oder einem Recht zu ziehen, sowie dingliche oder obligatorische Wohnungsrechte.[5] Nutzungen aus eigenem Recht sind nicht nach §§ 13 ff. BewG zu bewerten, weil das Eigentum an einem Wirtschaftsgut das Recht der Nutzung in sich trägt und die künftigen Erträge daher durch den Ansatz des Vermögens abgegolten sind.[6]

 

Rz. 132

Wiederkehrende Leistungen sind laufende Bezüge, die von den Früchten eines Wirtschaftsguts unabhängig sind und auf die der Berechtigte für einen bestimmten Zeitraum einen schuldrechtlichen Anspruch hat.[7] Hierzu gehören insbesondere Renten. Darunter sind laufende Bezüge in Geld oder Geldeswert zu verstehen, auf die der Berechtigte aufgrund eines Stammrechts für eine gewisse Zeit einen Anspruch hat, sodass die periodisch wiederkehrenden Bezüge auf einem einheitlichen Stammrecht (Rentenrecht) beruhen und dessen Erträge darstellen.[8] Ein bewertungsfähiges Rentenrecht ist auch vorhanden, wenn der Empfänger zwar keinen einklagbaren Anspruch auf die Leistungen hat, aber mit Sicherheit mit dem fortlaufenden Bezug der Leistungen rechnen kan...

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