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Ferme/Carsten u.a., MiLoG § 11 Rechtsverordnung

Dr. Roman Frik
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1 Rechtsverordnung, Abs. 1

1.1 Allgemeines

 

Rz. 1

Ein Beschluss der Kommission über eine Anpassung des Mindestlohns hat zunächst keine Außenwirkung. Erst mit der Umsetzung durch Erlass einer Rechtsverordnung wird der Beschluss verbindlich für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Abs. 1 der Vorschrift ermächtigt die Bundesregierung, eine solche Rechtsverordnung zu erlassen, ohne dass es der Zustimmung des Bundesrats bedarf.

In Satz 2 der Vorschrift wird geregelt, wann die Rechtsverordnung in Kraft tritt. Dies ist der Tag, der im Beschluss der Kommission vorgesehen wird, frühestens aber am Tag nach der Verkündung der Verordnung.

Satz 3 stellt die Kontinuität sicher, indem festgelegt wird, dass die Verordnung bis zur Ablösung einer neuen Rechtsverordnung gilt.

1.2 Übernahmepflicht

 

Rz. 2

Nach der Gesetzesbegründung besteht keine Pflicht für die Bundesregierung, den Vorschlag der Mindestlohnkommission umzusetzen.[1] Insofern besteht ein Ermessen der Bundesregierung, ob sie es bei dem derzeit bestehenden Mindestlohn belässt oder aber die vorgeschlagene Anpassung übernimmt.

Ebenfalls wird in der Gesetzesbegründung festgehalten, dass eine Abänderungsbefugnis der Regierung nicht besteht. Eine inhaltliche Abweichung von dem vorgeschlagenen Lohn bleibt der Bundesregierung damit verwehrt. Auch wenn dies eine Einschränkung der Kompetenz des rechtssetzungsbefugten Verordnungsgebers bedeutet, überzeugt diese Auffassung, da die inhaltlichen Vorgaben den Tarifvertragsparteien vorbehalten bleiben muss und die Regelung damit dem Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG dient.[2] Außerdem wird die Anpassung des Mindestlohns so einem politischen Streit entzogen.[3]

[1] BT-Drucks. 18/1558, S. 39.
[2] BeckOK ArbR/Greiner, § 11 MiLoG, Rn. 2.
[3] HK-MiLoG, Düwell/Schubert/Heilmann, § 11 MiLoG, Rz. 3.

1.3 Rechtsschutz gegen die Verordnung

 

Rz. 3

So, wie auch gegen die Mindestlohnverordnung nach dem AEntG allgemeine Feststellungsklage erhoben werden kann, steht dieser Weg auch im Rahmen einer Verordnung nach § 11 MiLoG offen.[1] Damit kann die Wirksamkeit der Verordnung zur Überprüfung gestellt werden. Außerdem kann die Rechtmäßigkeit der Verordnung auch inzident, beispielsweise im Rahmen einer Klage eines Arbeitnehmers auf Zahlung des Mindestlohns, überprüft werden.

[1] HK-MiLoG, Düwell/Schubert/Heilmann, § 11 MiLoG, Rz. 13; a. A.: Riechert/Nimmerjahn, § 11 MiLoG, Rz. 48ff.

2 Stellungnahme, Abs. 2

 

Rz. 4

Abs. 2 statuiert eine Pflicht der Bundesregierung, vor Erlass der Verordnung schriftliche Stellungnahmen einzuholen von

  • den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  • den Vereinigungen von Arbeitgebern und Gewerkschaften
  • den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
  • den Wohlfahrtsverbänden sowie den Verbänden, die wirtschaftliche und soziale Interessen organisieren.

Dabei genügt die Textform.[1]

Die Frist zur Anhörung beträgt 3 Wochen und beginnt mit Bekanntmachung des Verordnungsentwurfs zu laufen.

[1] BT-Drucks. 18/1558, S. 39.

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