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Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten: Frühere Rechtsprechung überholt

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Das steht im Urteil

Für Fahrten eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten sind die Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.

 

Der Sachverhalt

Der Streitfall betrifft einen Bauarbeiter (A), der im Streitjahr 2004 an 257 Werktagen auf wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt war. Die Entfernung dieser Tätigkeitsstätten von seinem Wohnort betrug bis zu 45 km. Im Einkommensteuerbescheid für 2004 berücksichtigte das Finanzamt die Fahrten des A mit dem eigenen Pkw zu Tätigkeitsstätten, die weniger als 30 km von seinem Wohnort entfernt lagen, nur mit der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der im Streitjahr 2004 geltenden Fassung). A begehrte dagegen den Ansatz der tatsächlichen Kosten (in Höhe des Pauschbetrags von 0,30 EUR je km) und hatte damit Erfolg.

 

Die Meinung des BFH

Es entspricht zwar der älteren Rechtsprechung des BFH, dass Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen Pkw zu verschiedenen Einsatzorten nur mit den Pauschsätzen anzusetzen sind, die auch Arbeitnehmer für Fahrten mit einer festen Arbeitsstelle beanspruchen können. Die sonach maßgebende Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) sollte für alle Fahrten bis zu einer Entfernung von 30 km gelten (vgl. Abschnitt 38 Abs. 5 LStR 1996).

Diese Rechtsprechung ist inzwischen überholt. Der BFH unterscheidet nunmehr strikt zwischen Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) einerseits und Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten andererseits. Nach der neuen Rechtsprechung kann die abzugbeschränkende Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht auf Fahrten des Arbeitnehmers zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten angewendet werden. Dessen Fahrtkosten sind vie...

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