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Erste Tätigkeitsstätte bei Semestern und Praktika im Ausland

Dr. Stephan Geserich
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Leitsatz

1. Sieht die Studienordnung einer Universität vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer anderen (weiteren) Hochschule (hier Auslandssemester) absolvieren können bzw. müssen, wird an der anderen Hochschule keine weitere erste Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG begründet.

2. Studierende können daher Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen, die durch den Besuch der anderen Hochschule veranlasst sind, nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a und Abs. 4a EStG als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen.

3. Entsprechendes gilt in der Regel auch für Studierende, die im Rahmen ihres Studiums ein Praxissemester oder Praktikum ableisten können bzw. müssen und dabei ein Dienstverhältnis begründen.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und 5a, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 6 EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin nahm nach einer ersten Ausbildung ein (Zweit-)Studium an einer inländischen Hochschule auf. Nach der Prüfungsordnung haben die Studierenden dieses Studiengangs im Ausland ein Semester und ein Praxissemester zu absolvieren. Während dessen bleiben sie an der inländischen Hochschule eingeschrieben. Die Klägerin leistete das Auslandssemester in E Stadt (Ausland) und das Praxissemester bei einer Au-pair-Agentur in M Stadt (Ausland) ab. Für die Au-pair-Agentur war sie dabei vollzeitig und gegen Entgelt tätig. Die Klägerin beantragte für die Zeit des Auslandsstudiums (2014/2015) die Anerkennung der dadurch bedingten Unterkunftskosten sowie von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten.

Das FA lehnte dies ab. Ausländische Hochschule und Au-pair-Agentur seien als erste Tätigkeitsstätte der Klägerin anzusehen. Die geltend gemachten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung könnten daher – vergleichbar einem Arbeitsnehmer – nur im Rahmen einer ...

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