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Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch den Kindergeldberechtigten

Roger Görke
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Leitsatz

Hat ein Sozialleistungsträger wegen der Leistungen nach dem SGB II, die er dem Kind eines Kindergeldberechtigten gewährt hat, keinen Anspruch auf Erstattung von Kindergeld, weil das Kind in einem eigenen Haushalt lebt und das Kindergeld an das Kind weder abgezweigt noch weitergeleitet worden ist, so besteht dennoch ein Erstattungsanspruch, wenn der kindergeldberechtigte Elternteil ebenfalls Sozialleistungen nach dem SGB II bezieht.

 

Normenkette

§ 74 Abs. 2 EStG, §§ 103, 104, 107 Abs. 1 SGB X

 

Sachverhalt

Der Kläger bezog vom (beigeladenen) Jobcenter von August 2008 bis Januar 2009 monatlich ca. 1.400 EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts für sich und die zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Ehefrau sowie Tochter. Der 1989 geborene Sohn (S) lebte in einer eigenen Wohnung und erhielt ebenfalls Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II. Bei der Berechnung der Leistungen setzte das Jobcenter den Anspruch auf Kindergeld für S nicht als Einkommen des Klägers an.

Die Familienkasse gewährte dem Kläger im Januar 2009 Kindergeld für S ab August 2008 und stellte wegen eines vom Jobcenter geltend gemachten Erstattungsanspruchs fest, dass der Kindergeldanspruch des Klägers für August 2008 bis Januar 2009 erfüllt sei.

Das FG hat den Erstattungsanspruch des Beigeladenen verneint und den Abrechnungsbescheid aufgehoben (FG Köln, Urteil vom 24.3.2011, 15 K 1055/09, Haufe-Index 2670869, EFG 2011, 1147).

 

Entscheidung

Die von der Familienkasse und dem Beigeladenen eingelegten Revisionen waren erfolgreich und führten zur Abweisung der Klage, da die an den Kläger für seine Bedarfsgemeinschaft ausgezahlten Sozialleistungen und sein Anspruch auf Kindergeld für S die Voraussetzungen der Gleichartigkeit und des Verhältnisses von Vor- und Nachrangigkeit erfüllten, also gegenüber dem von ihm b...

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