Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Leitsatz
Wird für Zwecke der Umsatzsteuer der Privatanteil nach der 1 %-Regelung übernommen, ist der 20 %ige Abschlag für nicht mit vorsteuerbelastete Kosten keineswegs zwingend. Der Unternehmer kann auch einen individuellen höheren Anteil der unbelasteten Kosten nachweisen.
Sachverhalt
Eine aus 4 Anwälten bestehende Sozietät in Rechtsform einer GbR wies je einen Pkw (insgesamt 4) im jeweiligen Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter aus. Bei der Umsatzsteuer erklärte die Sozietät für die private Kfz-Nutzung eines Gesellschafters sowohl eine unentgeltliche Wertabgabe als auch eine entsprechend hohe Sonderbetriebseinnahme in Höhe der Umsatzsteuer in der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Die unentgeltliche Wertabgabe wurde nach der 1 %-Methode ermittelt, allerdings wurde dieser Wert lediglich mit 64,56 % zum Ansatz gebracht. Die Sozietät hatte nämlich mittels einer Aufstellung "nachgewiesen", dass lediglich 64,56 % der konkret entstanden Pkw-Kosten vorsteuerbehaftet waren. Das Finanzamt wollte für diese Kosten nur den laut BMF-Schreiben (v. 17.2.1999, IV D 1 - S 7102 - 3/99) vorgesehenen 20 %-igen Abschlag berücksichtigen.
Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Die Umsatzsteuer ist richtigerweise unter Berücksichtigung des konkret berechneten, rechnerisch unstreitigen Abschlags von 35,44 % auf die Kosten des Kfz zu berechnen. Der Entnahmewert des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und die Bemessungsgrundlage für die nach § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG zu besteuernde unentgeltliche Wertabgabe sind grundsätzlich unabhängig voneinander zu ermitteln. Ist eine solche Ermittlung für einen Teil der festzustellenden Bemessungsgrundlage wie hier konkret zutreffend vorgenommen worden, ist kein Raum mehr für eine pauschale Schätzung. Daher sind die vom Steuerpflichtigen konkret ermittelt...