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Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit

Prof. Dr. Stefan Schneider
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Leitsatz

1. Arbeitslohn, der für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet wird, kann als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach der sogenannten Fünftelregelung zu besteuern sein, wenn wirtschaftlich vernünftige Gründe für die zusammengeballte Entlohnung vorliegen.

2. Um einmalige (Sonder-)Einkünfte, die für die konkrete Berufstätigkeit unüblich sind und nicht regelmäßig anfallen, muss es sich nicht handeln. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Tätigkeit selbst von der regelmäßigen Erwerbstätigkeit abgrenzbar ist oder die in mehreren Veranlagungszeiträumen erdiente Vergütung auf einem besonderen Rechtsgrund beruht, der diese von den laufenden Einkünften unterscheidbar macht.

 

Normenkette

§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4, § 19 EStG

 

Sachverhalt

K war Vorstand einer gemeinnützigen, überwiegend spendenfinanzierten Stiftung. K erklärte seine Vergütung als ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn für mehrere Jahre, weil der Lohnzahlungszeitraum ausnahmsweise und mit seinem Einverständnis von 12 auf 14 Monate ausgedehnt wurde. Dadurch sei der monatliche Durchschnittsbetrag seiner Bezüge um mehr als 10 % reduziert worden, um eine möglicherweise unangemessen hohe gemeinnützigkeitsschädliche Vergütung i.S.d. § 55 AO zu vermeiden. Das FA folgte dem nicht; das FG Baden-Württemberg (Außensenate Freiburg, Urteil vom 29.11.2012, 3 K 2109/11) gab der dagegen erhobenen Klage statt.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte das FG, wie in den Praxis-Hinweisen erläutert.

 

Hinweis

§ 34 Abs. 1 Satz 1 EStG gewährt auf außerordentliche Einkünfte den Sondertarif nach der "Fünftelregelung" (§ 34 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 EStG). Solche außerordentlichen Einkünfte sind insbesondere Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 1. Halbsatz EStG), näm...

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