Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Erlass von Umsatzsteuer auf Scheinumsätze

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsätze (amtlich)

  1. at ein Unternehmer Rechnungen mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer ausgestellt und Dritten übergeben, obwohl er die darin bezeichneten Leistungen nicht ausgeführt hat, und haben die Rechnungsempfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuerbeträge abgezogen, so schuldet der Aussteller die ausgewiesene Steuer nach § 14 Abs. 3 UStG, auch wenn er seine angeblichen Leistungen umsatzversteuert hat.

    Da aber in diesem Fall keine Gefährdung des Steueraufkommens besteht, wenn der Vorsteuerabzug bei den Rechnungsempfängern berichtigt wurde, verlangt der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass die unberechtigt in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer unabhängig von einem guten Glauben des Rechnungsausstellers berichtigt werden kann (Anschluss an EuGH-Urteil vom 19.9.2000, Rs. CM54/98, UR 2000, S. 470).

  2. Beantragt der Unternehmer beim FA, ihm diese entrichtete Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen gemäß § 227 AO 1977 zu erstatten, kann sein Antrag nur Erfolg haben, soweit der den Rechnungsempfängern gewährte Vorsteuerabzug rückabgewickelt worden ist.
 

Sachverhalt

Der Kläger betrieb in den Streitjahren 1992 und 1993 einen Handel mit Büromaschinen. Um Verluste einer seiner Filialen zu verschleiern und eine bessere Ertragslage vorzutäuschen, stellte er verschiedenen Leasingunternehmen Rechnungen über fingierte, d.h. nicht ausgeführte Lieferungen aus. Die Leasingunternehmen beglichen die Rechnungen und zogen die darin ausgewiesene USt als Vorsteuerbeträge ab. Der Kläger unterwarf die "Entgelte" in den Voranmeldungen für die Streitjahre der USt. Anschließend zahlte er den Leasingunternehmen in Raten den jeweiligen "Kaufpreis" zurück. 1994 erstattete der Kläger beim Finanzamt Selbstanzeige. Nach einer Außenprüfung setzte das Finanzamt gegen den Kläger die in den Rechnungen gesondert ausgewiesene USt gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative UStG 1991/1993 fest. Die Bescheide wurden bestandskräftig. Den Antrag des Klägers, die entsprechenden USt-Beträge gemäß § 227 AO aus Billigkeitsgründen zu erlassen, lehnte das Finanzamt ab. Das FG wies die dagegen erhobene Klage ab[1]. Auf die Revision hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.

 

Entscheidungsgründe

Im Streitfall war die Festsetzung der USt gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative UStG gerechtfertigt. Der Kläger hat Rechnungen mit gesondertem Ausweis von USt ausgestellt und Dritten übergeben, obwohl er die darin bezeichneten Lieferungen nicht ausgeführt hat. Ob diese Steuerfestsetzung den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft und damit den vom Kläger begehrten sachlichen Billigkeitserlass rechtfertigt, lässt sich ohne weitere Feststellungen nicht entscheiden. Unter welchen Voraussetzungen die Berichtigung einer zu Unrecht in Rechnung gestellten Steuer zulässig ist, hat der EuGH[2] entschieden: "Hat der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt, so verlangt der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, ohne dass eine solche Berichtigung vom guten Glauben des Ausstellers der betreffenden Rechnung abhängig gemacht werden darf. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, das Verfahren festzulegen, in dem zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, wobei diese Berichtigung nicht im Ermessen der Finanzverwaltung stehen darf."

Im Streitfall wurde zunächst die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt, da der Kläger die in den verwendeten Rechnungen gesondert ausgewiesenen Beträge an das Finanzamt entrichtete. Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer war gewahrt, weil sich die vom Kläger entrichtete USt und die von den Leasingunternehmen abgezogenen Vorsteuerbeträge ausglichen. Dieses Gleichgewicht wäre gestört, wenn dem Erlassantrag des Klägers stattgegeben würde, ohne dass der den angeblichen Leistungsempfängern gewährte Vorsteuerabzug rückabgewickelt worden wäre[3]. Ein Erlass kommt deshalb nur und insoweit in Betracht, als der von den einzelnen Rechnungsempfängern in Anspruch genommene Vorsteuerabzug rückgängig gemacht worden ist und die entsprechenden Beträge an den Fiskus tatsächlich zurückgezahlt worden sind. Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang prüfen müssen, ob und in welchem Umfang der den Rechnungsempfängern gewährte Vorsteuerabzug rückabgewickelt worden ist. Soweit die Feststellungen ergeben, dass der gewährte Vorsteuerabzug rückgängig gemacht worden ist, hat der Kläger einen Anspruch auf Steuererlass (Ermessensreduzierung auf Null).

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 8.3.2001 – V R 61/97

[1] Vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.7.1997, 12 K 155/96, EFG 1998, S. 858
[2] Vgl. EuGH-Urteil vom 19.9.2000, Rs. C-454/98, Schmeink & Cofreth und Manfred Strobel, UR 2000, S.470
[3] Vgl. ebenda, Rn. 61 und 67

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop

Haufe Fachmagazine
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
Smartsteuer
Semigator Enterprise
Schäffer-Poeschel
Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group
Karriere in der Haufe Group
Haufe RSS Feeds
FAQ
Mediadaten
Presse
Newsletter
Sitemap
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren