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Erbschaft von Seiten eines Elternteils keine Bezüge

Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
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Leitsatz

Bis einschließlich 2011 besteht für Kinder über 18 nur dann ein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag, wenn die Einkommensgrenze von 8.004 EUR nicht überschritten wird. Zu den Bezügen gehören nach h.M. auch Erbschaften von dritter Seite. Eine Ausnahme hat der BFH bisher zugelassen, wenn die Zuwendung zum Zweck der Kapitalanlage gewährt wird (Urteil v. 28.1.2004, VIII R 21/02, BStBl II 2004 S. 555). Jetzt hat er entschieden, Schenkungen und Erbschaften von Seiten eines Elternteils seien nicht als Bezüge anzusehen.

 

Sachverhalt

Die Familienkasse versagte dem Vater das Kindergeld, weil den Kindern im Streitjahr als Erbschaft von Seiten ihrer Mutter Beträge zugeflossen waren, die den Grenzbetrag überstiegen. Der BFH bestätigte die Auffassung des FG, eine Erbschaft von Seiten eines Elternteils sei nicht den Bezügen zuzurechnen. Auch die Verwaltung setzte weder die gesetzlich geschuldeten noch freiwillige Unterhaltsleistungen der Eltern als Bezüge an. Erbschaften von Seiten eines Elternteils müssten jedoch ebenso außer Betracht bleiben wie Schenkungen der Eltern. Diese Auslegung vermeide schwierige Abgrenzungsfragen.

 

Hinweis

Die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge hat – außer bei behinderten Kindern – ab 2012 ihre Bedeutung verloren, weil der Gesetzgeber zwecks Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens die bisherige Einkommensgrenze gestrichen hat. Rechtspolitisch bedenklich erscheint dabei, dass allein besser gestellten Eltern die Möglichkeit geboten wird, durch die Verlagerung hoher Einkünfte eine doppelte steuerliche Begünstigung zu erhalten.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 4.8.2011, III R 22/10.

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