Leitsatz
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der, um die es im Ausgangsverfahren geht, nicht entgegensteht, die im Fall der Überführung von Wirtschaftsgütern einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft in eine Betriebsstätte dieser Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat vorsieht, dass die mit diesen Wirtschaftsgütern verbundenen, in diesem ersten Mitgliedstaat gebildeten stillen Reserven aufgedeckt und besteuert werden und die Steuer auf diese stillen Reserven auf zehn Jahre gestaffelt erhoben wird.
Normenkette
§ 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4, § 4g Abs. 1 EStG, Art. 49 AEUV
Sachverhalt
Klägerin ist die inländische Verder LabTec GmbH & Co. KG, deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung eigener Patent-, Marken- und Gebrauchsmusterrechte ist. Mit Vertrag vom 25.5.2005 übertrug sie diese Rechte auf ihre Betriebsstätte in den Niederlanden.
Das FA vertrat die Ansicht, mit Überführung dieser Rechte müsse unter Aufdeckung der damit verbundenen stillen Reserven mit dem Fremdvergleichswert im Zeitpunkt der Überführung erfolgen. Allerdings sollten diese stillen Reserven, deren Wert nicht bestritten wurde, nicht sofort in voller Höhe der Besteuerung unterliegen. Aus Billigkeitsgründen sei der Betrag der stillen Reserven durch einen Merkposten in gleicher Höhe zu neutralisieren und linear über einen Zeitraum von zehn Jahren gewinnerhöhend aufzulösen.
Auf die dagegen erhobene Klage hat das FG den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens angerufen. Tatbestandlich und zeitlich sei im Streitfall zwar der neugeschaffene § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG anwendbar, der eine fünfjährige Staffelung vorsehe; auf die zuvor nur auf den sog. Betriebsstättenerlass des BMF vom 24.12.1999 (BStBl I 1999, 1076) gestützte Besteuerung (und ...
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