Leitsatz
1. Auch nach der mit Wirkung zum 15. Oktober 2016 vorgenommenen Anfügung des § 66 Satz 2 FGO ist für die Wahrung der sechsmonatigen Klagefrist bei einer Entschädigungsklage bereits der Eingang dieser Klage beim BFH maßgebend, nicht aber der – nunmehr erst mit der Zustellung der Klage beim Beklagten gegebene – Eintritt der Rechtshängigkeit.
2. Bei einer auf die Zahlung einer Geldentschädigung gerichteten Entschädigungsklage ist dem Kläger grundsätzlich die Stellung eines bestimmten (bezifferten) Klageantrags zuzumuten. Etwas anderes gilt nur dann und nur insoweit, als der Kläger in Anwendung der Billigkeitsnorm des § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG die Zuerkennung eines anderen Betrags als den gesetzlichen Regelbetrag für Nichtvermögensnachteile begehrt (Präzisierung der bisherigen Senatsrechtsprechung in den Urteilen vom 2. Dezember 2015, X K 7/14, BFHE 252, 233, BStBl II 2016, 405, Rz. 15 ff., und vom 2. Dezember 2015, X K 6/14, BFH/NV 2016, 755, Rz. 17 ff.).
Normenkette
§ 198 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 GVG, § 64 Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 2, § 66 Sätze 1 und 2 FGO
Sachverhalt
Die Kläger begehrten wegen der von ihnen als unangemessen angesehenen Dauer der seit dem 11.3.2013 vor dem FG anhängigen Verfahren Entschädigung (FG München, Ausgangsverfahren vom 14.7.2016, 3 K 752/13, sowie 6 K 768/13, 6 K 770/13, 6 K 772/13, 6 K 774/13).
Die Verfahren wurden entweder am 18.5.2016 oder am 14.7.2016 beendet. Die Kläger waren der Auffassung, die Verfahren seien jeweils um mindestens zwölf Monate verzögert worden. Trotz objektiver Klagehäufung bestehe ein Entschädigungsanspruch für jeden einzelnen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Die Kläger beantragten eine angemessene Entschädigung in Geld, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde, mindestens aber ...