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Entgeltliche Übernahme der mietvertraglichen Rechte und Pflichten durch Nachmieter als steuerpflichtige Dienstleistung

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Leitsatz

Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-RL befreit die Dienstleistung, mit der eine Person, die kein Recht an einem Grundstück hat, gegen Entgelt die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag über dieses Grundstück vom Mieter übernimmt, nicht von der Steuer.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 12 a UStG , Art. 13 Teil B Buchst. b 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Durch einen auf fünfzehn Jahre befristeten Mietvertrag vermietete die Prudential Assurance Co. Ltd. (Vermieterin) an die Wako International Europe International (Mieterin) ein Stockwerk eines Gebäudes in London. Die Mieterin verpflichtete sich in dem Mietvertrag, die Sache ohne Zustimmung der Vermieterin weder unterzuvermieten noch den Mietvertrag abzutreten.

Sieben Jahre später übertrug die Mieterin ihre mietvertraglichen Rechte und Pflichten mit Zustimmung der Vermieterin auf die Klägerin als neue Mieterin. Als Gegenleistung für die Übernahme des Mietvertrags mit der Entschädigung aller Verluste und Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag gegenüber der alten Mieterin verpflichtete sich die alte Mieterin 1,5 Mio. UKL an die Klägerin zu zahlen.

 

Entscheidung

Entgegen der Auffassung der Kommission bewertet der EuGH die Übernahme der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag durch die Klägerin gegenüber der alten Mieterin als eine identifizierbare Dienstleistung der Klägerin.

Diese sei steuerpflichtig, da der Befreiungstatbestand des Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-RL nicht greife. Zum einen sei die in Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-RL normierte Befreiung eng auszulegen. Befreit sei damit alleine die Vermietung von Grundstücken, nicht aber Umsätze, die, ohne vom Vermieter ausgeführt zu sein, auf einer solchen Vermietung beruhten oder sie ergänzten. Zum anderen erzwinge auch der Grundsatz der Neutralität keine andere Betrachtung, selbst wenn...

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