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Entgeltliche Mieterdienstbarkeit als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung

Dr. Horst-Dieter Fumi
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Leitsatz

Verpflichtet sich der Grundstückskäufer im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag, dem Mieter eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gegen angemessenes Entgelt zu bestellen, liegt darin keine Gegenleistung für das Grundstück i.S. von § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.

 

Normenkette

§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, § 13 Abs. 1 BewG, § 111 InsO, § 57a ZVG

 

Sachverhalt

Die Klägerin erwarb von der Veräußerin ein bebautes Grundstück. Das Grundstück mit aufstehender Bebauung war an eine mit der Veräußerin konzernverbundene Gesellschaft vermietet. Das Mietverhältnis wurde mit gesonderter Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Mieterin neu abgeschlossen.

Im Grundstückkaufvertrag bestellten die Verkäuferin und die Klägerin zugunsten der Mieterin eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit. Für die Nutzung des Dienstbarkeitsgegenstandes hatte die Dienstbarkeitsberechtigte dem jeweiligen Eigentümer statt der Miete ein entsprechend hohes Entgelt zu leisten. Die Dienstbarkeit sollte mit Kündigung des Mietverhältnisses erlöschen; ausgenommen davon war eine Kündigung nach § 57a ZVG oder § 111 InsO.

Der Beklagte setzte gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer fest. Die Bemessungsgrundlage setzte sich aus dem Kaufpreis und der als Mieterdienstbarkeit bezeichneten sonstigen Leistung zusammen. Die Vorinstanz (FG des Saarlandes, Urteil vom 14.10.2015, 2 K 1271/13, Haufe-Index 8775589, EFG 2016, 51) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage gegen die Einbeziehung der Dienstbarkeit statt.

 

Entscheidung

Die Revision des FA gegen das Urteil des FG hat der BFH als unbegründet zurückgewiesen.

Die dingliche Mieterdienstbarkeit sollte – so der Senat – lediglich den schuldrechtlichen Mietvertrag absichern, und zwar für den Fall der Kündigung durch den Erwerber nach Veräu...

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