Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

ELStAM-Abruf für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer startete zum 1.1.2020

Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Kommentar

Für Arbeitnehmer ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die inländische Einkünfte nach § 49 EStG erzielen, war der Lohnsteuerabzug bislang auf Grundlage von Papierbescheinigungen der Finanzämter vorzunehmen. Ab dem 1.1.2020 müssen Arbeitgeber auch diese beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer in das ELStAM-Verfahren einbeziehen. Es gibt jedoch Ausnahmen.

ELStAM für das Lohnsteuerabzugsverfahren

Seit dem Jahr 2013 sind die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) von zentraler Bedeutung für das Lohnsteuerabzugsverfahren - die von der Finanzverwaltung bereitgestellten ELStAM beinhalten unter anderem die Lohnsteuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge und die Lohnsteuerfreibeträge (§ 39 Abs. 4 EStG).

Hinweis: Für den Abruf der ELStAM aus der entsprechenden Datenbank müssen sich Arbeitgeber unter www.elster.de (Rubrik "Mein ELSTER") mit einem sog. Organisationszertifikat registrieren. Arbeitgeber, die ihre Lohnabrechnungen durch einen externen Dienstleister erstellen lassen, z. B. durch einen Steuerberater, benötigen keine eigene Registrierung, denn in diesem Fall übernimmt der Dienstleister die Anmeldung und den Datenabruf.

Bisherige Ausnahmen vom ELStAM-Abruf

Das BMF hatte bislang mit Schreiben v. 8.11.2018, IV C 5 - S 2363/13/10003 - 02 erklärt, dass das ELStAM-Verfahren noch nicht für folgende Arbeitnehmer anzuwenden ist (Rz. 89):

Im Inland nicht meldepflichtige Arbeitnehmer

Hierzu zählen:

  • unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 EStG, die zwar keinen Wohnsitz aber einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
  • erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 2 EStG (insbesondere aktive Staatsbedienstete mit diplomatischem/ konsularischem Status),
  • auf Antrag wie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 EStG (Grenzpendler mit Inlandseinkünften),
  • beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 4 EStG (Personen ohne Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, jedoch mit inländischen Einkünften nach § 49 EStG).

Im Inland meldepflichtige Arbeitnehmer, die beschränkt steuerpflichtig sind.

Für diese Personenkreise hatte das BMF die Teilnahme am ELStAM-Verfahren erst für eine spätere programmtechnische Ausbaustufe angekündigt; das Finanzamt stellte deshalb für sie bislang auf Antrag noch Papierbescheinigungen für den Lohnsteuerabzug aus (siehe Rz. 90 des Schreibens).

ELStAM für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

Mit neuem Schreiben vom 7.11.2019 hat das BMF nun angekündigt, dass der Abruf der ELStAM ab dem 1.1.2020 auch für Arbeitnehmer eingeführt wird, die nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Hierunter fallen also Arbeitnehmer, die

  • im Inland zwar weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
  • jedoch inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen (z.B. Einkünfte aus einer im Inland ausgeübten nichtselbstständiger Arbeit) und
  • nicht nach § 1 Abs. 2, 3 oder § 1a EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.

Arbeitgeber müssen die Lohnsteuerabzugsmerkmale für diese Personen ab dem 1.1.2020 über das ELStAM-Verfahren abrufen. Auf folgende Besonderheiten weist das BMF in diesem Zusammenhang hin:

Vergabe einer Identifikationsnummer

Damit die Arbeitnehmer im ELStAM-Verfahren angemeldet werden können, müssen sie zunächst über eine Identifikationsnummer verfügen, die sie selbst beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers beantragen können (§ 39 Abs. 3 Satz 1 EStG). Auch der Arbeitgeber kann diesen Antrag stellen, sofern der Arbeitnehmer ihn dazu bevollmächtigt hat (§ 80 Abs. 1 AO). Existiert für den beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer bereits eine Identifikationsnummer, teilt das Betriebsstättenfinanzamt diese entsprechend mit.

Hinweis: Zur Antragstellung wird die Finanzverwaltung vor dem 1.1.2020 noch einen bundeseinheitlichen Vordruck auflegen (abrufbar unter www.formulare-bfinv.de).

Freibeträge schließen neue Verfahrensteilnahme aus

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer bleiben aber weiterhin vom ELStAM-Verfahren ausgeschlossen, wenn sie über einen lohnsteuerlichen Freibetrag nach § 39a EStG verfügen (z.B. einen Freibetrag für Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen). Das ELStAM-Verfahren gilt zudem nicht für Arbeitnehmer, wenn

  • ihr Arbeitslohn nach den Regelungen in einem DBA auf Antrag von der Besteuerung freigestellt wird oder
  • der Steuerabzug nach den Regelungen in einem DBA auf Antrag gemindert oder begrenzt wird.

In den vorgenannten Fällen wird das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers wie bisher auf Antrag eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausstellen. Dieses Ersatzverfahren gilt auch dann, wenn für diesen Arbeitnehmerkreis steuerliche Identifikationsnummern existieren.

Der beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die ausgestellte Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug unverzüglich vorlegen.

Weiterhin ausgeschlossene Arbeitnehmer

Das alte Papierverfa...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Saisonarbeit: Lohnsteuer bei ausländischen Saisonarbeitskräften
Spargelernte Spargel Saisonarbeit
Bild: Haufe Online Redaktion

Wenn die Erntesaison beginnt, sind viele Landwirte auf zeitlich befristete Aushilfskräfte angewiesen. Diese kommen oft aus dem Ausland. Für die Besteuerung ausländischer Saisonarbeitskräfte gibt es verschiedene Möglichkeiten. Zudem sind lohnsteuerrechtliche Besonderheiten zu beachten.


Schnell und sicher: GmbH-Jahresabschluss leicht gemacht
GmbH Jahresabschluss leicht gemacht
Bild: Haufe Shop

So erstellen Sie den GmbH-Jahresabschluss korrekt und unter Nutzung aller Gestaltungsspielräume. Mit Ablaufplan, klaren Arbeitsschritten und Buchungsbeispielen werden Sie durch den gesamten Abschluss geführt und vermeiden so häufige Fehler.


Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)

  BMF, Schreiben v. 7.11.2019, IV C 5 - S 2363/19/10007 :001, BStBl I 2019, 1087 Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren für gemäß § 1 Absatz 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2020 Im Einvernehmen mit ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren