Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Kommentar
Das Bayerische Landesamt für Steuern widmet sich mit Verfügung vom 26.1.2016 den verfahrensrechtlichen Details zum Zwangsruhen eines Einspruchsverfahrens. Einspruchsführer können sich anhand der Weisung einen guten Überblick über die Abläufe in ruhenden Einspruchsverfahren verschaffen.
Stützt ein Steuerbürger seinen Einspruch auf ein anhängiges Musterverfahren, das wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage beim EuGH, dem BVerfG oder einem obersten Bundesgericht (z. B. BFH) anhängig ist, ruht das Einspruchsverfahren kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).
Dieses sog. Zwangsruhen hat nun das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) mit Verfügung vom 26.1.2016 ausführlich beleuchtet. Neben technischen Bearbeitungsgrundsätzen für die Finanzämter enthält die Weisung auch Ausführungen zu verfahrensrechtlichen Details, die für Einspruchsführer von Interesse sind.
Verfahren vor dem EGMR ausgenommen
Das BayLfSt weist darauf hin, dass ein Zwangsruhen nicht bei Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Betracht kommt.
Hinweis: Nach dem der früheren Wortlaut des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO konnten Verfahren vor dem "Europäischen Gerichtshof" eine Zwangsruhe begründen. Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz aus 2013 hat der Gesetzgeber diesen Wortlaut durch die genaue Bezeichnung "Gerichtshof der Europäischen Union" ersetzt, sodass am Ausschluss des EGMR keine Zweifel mehr bestehen.
Einspruch muss auf Musterverfahren gestützt werden
Das Zwangsruhen eines Einspruchsverfahrens tritt nicht bereits dadurch ein, dass ein Musterverfahren anhängig ist – es muss hinzukommen, dass der Einspruchsführer seinen Einspruch auch auf das anhängige Musterverfahren stützt. Kann das Finanzamt nicht ermittelt, ob das im Einspruch e...