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Einräumung einer Verwertungsbefugnis i.S. von § 1 Abs. 2 GrEStG durch einen Leasingvertrag

Dr. Gernot Brähler
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Leitsatz

Gem. § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Enthält ein Leasingvertrag (LV) folglich mehr Elemente eines Miet-/Pachtvertrags als solche, die auf Teilhabe bzw. die Einwirkungsmöglichkeit des Leasingnehmers (LN) an der Substanz des Grundstücks gerichtet sind, ist der Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG in der Regel nicht erfüllt.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist eine AG, die im Jahr 1994 ein Grundstück an eine KG veräußert hat. Im Rahmen des sog. Sale-and-lease-back-Verfahrens wurde durch Abschluss eines LV der AG das an die KG als Leasinggeberin (LG) verkaufte Grundstück wieder zur Nutzung überlassen. Darüber hinaus vereinbarten die AG und die KG im Rahmen eines zusätzlichen Vertrags ein Ankaufsrecht der AG zu einem in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt fest bestimmten Preis. Das beklagte Finanzamt erließ gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unbestrittenermaßen einen Grunderwerbsteuerbescheid gegen die KG. Zusätzlich wurde vom beklagten Finanzamt auch ein Grunderwerbsteuerbescheid gegen die AG erlassen, da nach Auffassung des Finanzamts durch den Abschluss des LV verbunden mit dem Abschluss des Ankaufsrechtsvertrags der Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG verwirklicht worden sei. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde damit begründet, dass der LV ein sog. Teilamortisationsleasing darstelle, der ertragsteuerlich nicht zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den LN, d.h. die AG, geführt habe. Der Verbleib wirtschaftlichen Eigentums beim LG sei aber ein Indiz dafür, dass eine Verwertungsbefugnis i.S.d. § 1 Abs. 2 GrEStG nicht verschafft worden sei. Im Streitfalle sei dem LN zwar ...

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