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Einkünfteerzielungsabsicht bei nur kurzfristig angelegter Vermietung und anschließend geplanter Selbstnutzung des Wohngrundstücks

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Leitsätze (amtlich)

  1. Bei einer wegen beabsichtigter Selbstnutzung von vornherein nur kurzfristig angelegten Vermietungstätigkeit fehlt es an der Einkünfteerzielungsabsicht, wenn der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum kein positives Gesamtergebnis erreichen kann.
  2. Negative Einkünfte aufgrund von steuerrechtlichen Subventions- und Lenkungsnormen sind bei einer kurzfristig angelegten Vermietungstätigkeit in die entsprechend befristete Totalüberschussprognose einzubeziehen, wenn der jeweilige Zweck der Subventions- und Lenkungsnorm sowie die Art der Förderung dies gebieten (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 30.9.1997, IX R 80/94, BStBl II 1998, S. 771 = INF 1998, S. 124).
  3. Geltend gemachte Sonderabschreibungen nach den §§1,3 und 4 FördG sind in eine befristete Prognose einzubeziehen.
 

Sachverhalt

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks mit einem 1991 fertiggestellten Gebäude mit zwei Wohnungen. Er vermietete beide Wohnungen von 1.1.1992 bis 31.12.1993 an ein Wirtschaftsberatungsunternehmen. Das Mietverhältnis endete aber bereits im April 1993. Ab 1.9.1993 vermietete der Kläger beide Wohnungen bis zum 1.9.1998. Aus § 3 des Mietvertrages ergibt sich der Wille des Vermieters, die Räume danach selbst zu nutzen. Anfang 1995 wurde dieses Mietverhältnis vorzeitig beendet. Die Wohnung im Obergeschoss vermietete der Kläger vom 1.9.1995 bis 31.12.1998. § 3 dieses Vertrages enthielt eine dem am 1.9.1993 abgeschlossenen Vertrag entsprechende Klausel. Auch dieses Mietverhältnis wurde vorzeitig am 30.11.1996 beendet. Die Wohnung im Erdgeschoss nutzt der Kläger seit 1.3.1995 selbst. Vom 1.12.1996 bis 30.11.1997 bewohnte er überdies die Wohnung im Obergeschoss. Seit dem 1.12.1997 vermietete er diese Wohnung erneut. Für das Streitjahr 1994 machte der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Werbungskostenüberschuss von rd. 164 000 DM (davon Sonderabschreibungen u.a. nach § 4 FördG rd. 161 000 DM) geltend. Das Finanzamt meinte, aufgrund der befristeten Verträge sei keine Einkünfteerzielungsabsicht gegeben. Das FG wies die dagegen gerichtete Klage ab[1]. Der BFH bestätigte die Vorentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Ein Beweisanzeichen für das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht kann sich daraus ergeben, dass der Steuerpflichtige in der Zeit seiner nicht auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit kein positives Gesamtergebnis erreichen kann[2]. Ob ein Gesamtüberschuss zu erzielen ist, ergibt sich aus einer den Zeitraum der tatsächlichen Vermögensnutzung umfassenden Totalüberschussprognose. Die objektive Beweislast für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht trägt im Zweifel der Steuerpflichtige. Ob im Einzelfall Indizien für die Einkünfteerzielungsabsicht sprechen, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, die dem FG obliegt. Das FG hat alle feststehenden Indizien in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Diese ist nach § 118 Abs. 2 FGO für das Revisionsgericht bindend, wenn sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen ist und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt. Die Gesamtwürdigung durch das FG hat schon dann revisionsrechtlich Bestand, wenn sie zwar nicht zwingend, aber möglich ist.

Das FG konnte im Streitfall die vom Kläger in den von ihm abgeschlossenen Mietverträgen jeweils vereinbarte und mit der ausdrücklich erklärten Selbstnutzungsabsicht verbundene Befristung der Mietverhältnisse ohne Rechtsverstoß als Indiz gegen die Absicht einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit werten. Das FG ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass die negative Indizwirkung im Streitfall nicht durch den Umstand wieder in Frage gestellt wird, dass der Kläger vor Fristablauf und nach dem Auszug des Mieters eine Wohnung ab 1997 wieder vermietet hat. Denn diese Tatsache gibt allenfalls Aufschluss über die Absichten des Klägers im Zeitpunkt des neuen Vertragsabschlusses.

Das FG ist auch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass nach einer Prognose Überschüsse auszuschließen seien. Ist eine langfristige Vermietung - wie im Streitfall - nicht beabsichtigt, so ist eine Prognose erforderlich, ob ein Totalüberschuss erzielt werden soll. Ob negative Einkünfte aufgrund von steuerrechtlichen Subventions- und Lenkungsnormen, die bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich außer Ansatz bleiben[3], bei einer wegen befristeter Vermietungstätigkeit entsprechend befristeten Prognose zu berücksichtigen sind, richtet sich nach dem mit den betreffenden Normen verbundenen Lenkungszweck sowie der Art der Förderung. Würde dies verfehlt, wenn man die Auswirkungen der Vorschrift bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht berücksichtigte, dürfen die negativen Einkünfte nicht in die Prognose einfließen[4].

Sonderabschreibungen gemäß §§ 1, 3, 4 FördG sind in die zeitlich befristete Prognose einzubeziehen. Durch das FördG soll dem Eigentümer ein Anreiz gegeben werden, die dringend erforderlichen Neubauten sowie Maßnahmen zum Ausbau, zur Erweiterung und zur Modernisierung vo...

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