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Einkommensteuerliche Relevanz eines Treuhandverhältnisses

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Leitsatz

Die bloße Umbuchung von Geldbeträgen auf ein "Rubrikkonto" führt nicht stets zu einem Vermögenszufluss.

 

Sachverhalt

Der Angeklagte Max Strauß stand seit Ende der 70er Jahre in Geschäftskontakt mit dem Lobbyisten Karlheinz Schreiber. Um ihn für seine Dienste zu entlohnen, ließ Schreiber dem Angeklagten zwischen 1988 und 1993 insgesamt 5,2 Mio. DM zukommen, die aus Provisionen für Großaufträge stammten. Schreiber veranlasste die Gutschrift der Provisionen auf von ihm persönlich gehaltenen Nummernkonten bei einer Schweizer Bank. Zu diesen Nummernkonten richtete er verschiedene Unterkonten ("Rubrikkonten") ein, darunter ein Konto für den Angeklagten, auf die er Überweisungen tätigte und für die er allein zeichnungsbefugt war. Die eingegangenen Gelder berücksichtigte der Angeklagte in seinen Steuererklärungen nicht. Er wurde vom LG wegen Einkommensteuerhinterziehung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BGH hob diese Verurteilung auf und verwies die Sache zurück.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des Senats waren die Feststellungen des LG dazu, ob zwischen Schreiber und dem Angeklagten ein Treuhandverhältnis – mit der Folge der Einstufung der Geldflüsse als Betriebseinnahmen – bestanden hatte, unzureichend. Grundsätzlich, so der BGH, ist auch eine "Vereinbarungstreuhand" möglich. Sie muss auf ernst gemeinten und klar nachweisbaren Vereinbarungen zwischen Treugeber und Treuhänder beruhen und tatsächlich durchgeführt werden. Das Handeln des Treuhänders in fremdem Interesse muss wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein[1]. Wesentliches Kriterium für die Annahme eines Treuhandverhältnisses ist die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und damit korrespondierend die Weisungsgebundenheit des Treuhänders gegenüber dem Treugeber sowie dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treuguts. Der Treugeber muss demnach das Treuhandverhältnis beherrschen. Kann er dies aufgrund der getroffenen Absprachen nicht, so besteht kein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO[2]. Schließlich muss das Treuhandverhältnis auch tatsächlich vollzogen worden sein[3].

Mit dem Anlegen des "Rubrikkontos" für den Angeklagten sah der BGH zwar eine entsprechende Absonderung der auf das Konto transferierten Beträge als gegeben an. Nach den bisherigen Erkenntnissen waren aber keine Beträge von diesem Konto an den Angeklagten geflossen. Eine klar nachweisbare Vereinbarung, wie Schreiber mit den Geldern hätte verfahren sollen, konnte der Senat nicht erkennen. Er vermisst in diesem Zusammenhang ausreichende Feststellungen zu den Beherrschungsmöglichkeiten des Angeklagten gegenüber Schreiber. Nur bei einem faktischen Weisungsrecht kann man eine faktisch durchgesetzte Treuhandbeziehung annehmen[4]. Hier muss das LG weitere Beweise erheben.

 

Praxishinweis

Der BGH bestätigt mit seinem Beschluss die neue Linie des Senats, bei Treuhandverhältnissen besonders hohe Nachweisvoraussetzungen zu fordern[5]. Steuerstrafrechtliche Konsequenzen sind danach nur dann zu ziehen, wenn das Treuhandverhältnis zweifelsfrei nachgewiesen und auch faktisch vollzogen worden ist.

 

Link zur Entscheidung

BGH-Beschluss vom 11.10.2005, 5 StR 65/05

[1] Vgl. BFH-Urteil vom 20.1.1999, XI R 69/97, BFH/NV 1999, S. 1136
[2] Vgl. ebenda, S. 1137
[3] Vgl. BFH-Urteil vom 15.7.1997, VIII R 56/93, BStBl II 1998, S. 152
[4] Vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 AO
[5] Grundlegend BGH-Beschluss vom 11.11.2004, 5 StR 299/03, wistra 2005, S. 58 mit Anm. Wegner, PStR 2005, S. 27

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