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Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union

Dr. Fabian Schmitz-Herscheidt
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Leitsatz

1. Gelangt ein Beförderungsmittel in den Wirtschaftskreislauf der Union, wenn es in einem Mitgliedstaat nicht als Beförderungsmittel verwendet wird, aber an ihm eine Dienstleistung (hier: Wartungs- und Reparaturarbeiten) erbracht wird?

2. Ist Art. 124 Abs. 1 Buchst. k des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass eine Nicht-Unionsware im Sinne dieser Vorschrift verwendet wird, wenn an ihr im Zollgebiet der Union ausschließlich Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchgeführt werden und die Nicht-Unionsware anschließend wieder ausgeführt wird?

Normenkette

Art. 124 Abs. 1 Buchst. k, Art. 79 Abs. 1 Buchst. a, Art. 250 Abs. 1 UZK, Art. 218 Buchst. a UZK-IA, Art. 136 Abs. 1 Buchst. a, Art. 139, Art. 212 Abs. 3 UZK-DA, Art. 30 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL)

Sachverhalt

Der Kläger wohnte in der Schweiz und verbrachte ein Segelboot auf einem Bootsanhänger mit seinem Pkw aus der Schweiz kommend nach Deutschland, ohne hierfür an der Grenze eine Zollabfertigung durchführen zu lassen. In Deutschland wollte er an dem Außenbordmotor fällige Service- und Wartungsarbeiten ausführen lassen. Bis zur Wiederausfuhr des Segelbootes in die Schweiz wurde das Segelboot im Zollgebiet der Union nicht anderweitig genutzt.

Das Hauptzollamt (HZA) setzte Zoll und Einfuhrumsatzsteuer fest. Dagegen legte der Kläger ohne Erfolg Einspruch ein. Das FG gab der Klage statt. Zwar ging es davon aus, dass die Zollschuld entstanden war, und ließ offen, ob für das Segelboot auch Einfuhrumsatzsteuer entstanden war. Jedenfalls waren aber nach Auffassung des FG sowohl die Zollschuld als auch eine möglicherweise entstandene Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK erloschen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.1.2022, 11 K 2900/21, Haufe-Index 15287774).

Das HZA wandte mit seiner Revision ein, dass ...

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