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Eine dem Finanzamt nicht übermittelte Wahlrechtsausübung führt nicht zu einem Fehler nach § 129 AO

Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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Leitsatz

Eine offenbare Unrichtigkeit liegt nicht vor, wenn die Finanzbehörde die Unrichtigkeit in der Steuererklärung des Steuerpflichtigen nicht erkennen konnte und sich deshalb nicht zu eigen machen konnte. Dann handelt es sich nicht um einen (Übernahme-)Fehler der Finanzbehörde.

 

Sachverhalt

Die Kläger erklärten in der elektronisch übermittelten ESt-Erklärung 2013 unter anderem einen vorläufig ermittelten Gewinn aus der Veräußerung eines Kommanditanteils (Beteiligung an einer GmbH & Co. KG) nach § 16 Abs. 2 EStG sowie einen Veräußerungsverlust nach § 17 EStG. Das Finanzamt führte die Veranlagung 2013 erklärungsgemäß durch. Ein ermäßigter Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG wurde nicht angewandt.

Nachdem der Feststellungsbescheid für die GmbH & Co. KG ergangen war, änderte das Finanzamt den ESt-Bescheid 2013 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zuungunsten der Kläger. Hiergegen legten diese Einspruch ein und begehrten die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Das Finanzamt war der Meinung, dass der ermäßigte Steuersatz zwar angewendet werden, die ursprünglich bestandskräftig festgesetzte Steuer aber nicht unterschritten werden dürfe.

Die Kläger wandten indes ein, dass der ESt-Bescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt werden könne. Der Antrag auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sei bei der Erstellung der Erklärung zwar gestellt, jedoch in der Anlage G versehentlich dem Veräußerungsverlust nach § 17 EStG zugeordnet worden. Dort sei der Antrag nicht relevant gewesen und deshalb dem Finanzamt von der Steuersoftware nicht übermittelt worden.

Das Finanzamt hat den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, weil es keine erkennbare offenbare Unrichtigkeit als eigene übernommen habe.

 

Entscheidung

Das FG hat dem Finanzamt Recht gegeben und die Klage als unbegründet z...

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