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Einbau von Rauchwarnmeldern II

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Statt eines einheitlichen Wartungsvertrags reicht es, wenn der Wohnungseigentümer, der bereits Rauchwarnmelder angeschafft hat, dem Verwalter nachweist, dass die betreffenden Geräte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und dass die Wartung in dem erforderlichen Umfang durchgeführt wird

 

Normenkette

§ 21 Abs. 3 WEG; § 44 Abs. 5 NBauO

 

Das Problem

  1. Wohnungseigentümer W wendet sich im Weg der Anfechtungsklage gegen den Beschluss, Rauchwarnmelder im Rahmen eines 10-Jahresvertrags anzumieten und einer Drittfirma die Funktionsprüfung, Wartung und Dokumentation vertraglich zu überlassen, wobei die Kosten jeweils im Rahmen der Abrechnung nach Miteigentumsanteilen verteilt werden sollen.
  2. Das Amtsgericht gibt der Klage statt. Der Beschluss widerspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Tatsache, dass W bereits seit einigen Jahren in seinen Räumen Rauchwarnmelder betreibe, die der DIN-Norm 14676 entsprechen, sei nicht berücksichtigt worden. Vielmehr werde W mit den Kosten für die Anschaffung und Wartung anderer Rauchwarnmelder belastet, obwohl für seine Wohneinheit kein Bedürfnis dafür bestehe. Dagegen richtet sich die Berufung der beklagten Wohnungseigentümer.
 

Entscheidung

  1. Ohne Erfolg! Rauchwarnmelder würden nicht nur zum Schutz des jeweiligen Sondereigentümers eingebaut, sondern aller Bewohner und Besucher der Wohnungseigentumsanlage. Ferner müsse der Verwalter "für den Verband" sicherstellen, dass sämtliche Rauchwarnmelder zuverlässig arbeiten. Dies muss auch überprüft werden können, gerade um den Versicherungsschutz zu gewährleisten.
  2. Nach Auffassung der Kammer geböten diese Sicherungsinteressen jedoch nicht, dass "seitens der Gemeinschaft" für sämtliche Wohnungen neue Rauchwarnmelder angeschafft werden und dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dann für diese Gerä...

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