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Einbau von Rauchwarnmeldern I

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Muss ein Wohnungseigentümer aufgrund eines Beschlusses damit rechnen, dass der Einbau von Rauchwarnmeldern im Sondereigentum beschlossen wird, kann er gegen die Ordnungsmäßigkeit des Einbaubeschlusses nicht geltend machen, er habe mittlerweile selbst Rauchwarnmelder eingebaut

 

Normenkette

§ 21 Abs. 3 WEG

 

Das Problem

  1. Wohnungseigentümer beschließen im Juni 2012, dass der Verwalter 3 Angebote zur Installation von Rauchwarnmeldern"gemäß den gesetzlichen Vorlagen" zur nächsten ordentlichen Versammlung vorlegen soll. Im Juni 2013 beschließen die Wohnungseigentümer, dass die X-GmbH in alle Sondereigentumseinheiten Rauchwarnmelder einbauen und künftig jährlich warten soll. Die Mittel für den Kauf und Installation sollen aus der Instandsetzungsrückstellung genommen werden, die jährlichen Kosten sollen über den Wirtschaftsplan aufgebracht werden.
  2. Ein Wohnungseigentümer, der in seinem Sondereigentum nach dem Juni 2012 bereits 3 Rauchwarnmelder eingebaut hat, geht gegen den Beschluss vor.
 

Entscheidung

  1. Ohne Erfolg! Der Beschluss entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Wohnungseigentümer könnten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch Beschluss die Ausführung von Rechten zuweisen mit der Folge, dass der einzelne Wohnungseigentümer nicht mehr handeln könne.
  2. So liege es auch hier. Durch den Beschluss aus dem Juni 2012 sei für jeden Eigentümer mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit klar gewesen, dass die Verwaltung die Installation der Rauchwarnmelder gemeinschaftlich vornehmen wird. Zwar habe der Kläger darauf "spekulieren" dürfen, dass in 2013 ein anderer Beschluss gefasst wird. Hierbei habe er aber "auf eigenes Risiko" gehandelt.
  3. Für den Kläger wäre es möglich gewesen, vor der Abstimmung über den angefochtenen Beschluss seine eigene Situation zu schildern; dann hätten sic...

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