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Einbau von Rauchwarnmeldern als gemeinschaftsbezogene Pflicht aller Wohnungseigentümer

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  1. Einbau von Rauchwarnmeldern als gemeinschaftsbezogene Pflicht aller Eigentümer mit Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung regelbar
  2. Sonderrechtsfähige (nicht jedoch sondereigentumsfähige) Rauchwarnmelder sind Zubehör im Sinne des § 97 BGB (nicht wesentliche Bestandteile des Gebäudes)
 

Normenkette

§§ 5 Abs. 2, 10 Abs. 6 WEG; § 97 BGB; §§ 45 Abs. 6, 58 Hamburger Bauordnung

 

Kommentar

  1. Die Eigentümerversammlung hatte Einbau und Betrieb von Rauchwarnmeldern in allen Sondereigentumsräumen beschlossen, auch unter Einbeziehung der Miteigentümer, die bereits durch eigene Initiative solche Rauchmelder in ihren Räumen installiert hatten. Vorliegend entsprach der gefasste Beschluss allerdings nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und war auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären.
  2. Der Eigentümerversammlung fehlte allerdings nicht die Beschlusskompetenz für Einbau und Betrieb solcher Rauchwarnmelder auch in den Wohnungen und war auch nicht als Eingriff in Sondereigentumsrechte anzusehen, was die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge gehabt hätte. Bei solchen Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um wesentliche Bestandteile des Gebäudes, die damit auch nicht sondereigentumsfähig wären; vielmehr handelt es sich um Zubehör im Sinne des § 97 BGB, da sie zerstörungsfrei auch ohne Weiteres demontiert werden können. Somit lässt sich die Frage der Beschlusskompetenz im Bereich des Sondereigentums nicht über eine sachenrechtliche Zuordnung lösen. Allerdings kann auch offenbleiben, ob es sich bei den Rauchmeldern gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend um Gemeinschaftseigentum handelt (wie dies von der wohl h.M. angenommen wird). Gemeinschaftseigentum würde nämlich voraussetzen, dass es sich um wesentliche Bestandteile handelt, da § 5 Abs. 2 WEG insofern eine Ausnahmeregelung zu § 5 Abs. 1 WEG da...

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