Leitsatz
Ist der Veräußerungspreis bei einem privaten Veräußerungsgeschäft in mehreren Raten zu zahlen, sind sämtliche Aufwendungen, die bereits angefallen sind, mit den jeweiligen Teilerlösen zu verrechnen. Ein etwaiger Überhang führt in dem Veranlagungszeitraum zu einem Veräußerungsverlust, in dem die letzte Rate gezahlt wird.
Sachverhalt
Die Klägerin verkaufte ein innerhalb der Spekulationsfrist erworbenes Grundstück nach Parzellierung in mehreren Einzelvorgängen an einen einzigen Erwerber. Der Kaufpreis war vertraglich in mehreren Teilbeträgen zu entrichten. Insgesamt ergab sich ein Veräußerungsverlust. Die von der Klägerin aufgewendeten Kosten wollte diese bereits von der ersten Rate absetzen, während das Finanzamt nur Teilbeträge i. H. d. gezahlten Rate berücksichtigte. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.
Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die Regelung in § 23 Abs. 3 EStG zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns eine eigenständige, das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG durchbrechende Vorschrift. Sie habe zur Folge, dass vor dem Veranlagungszeitraum der Veräußerung angefallene, mit dem privaten Veräußerungsgeschäft wirtschaftlich zusammenhängende Aufwendungen einschließlich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erst in dem Veranlagungszeitraum abziehbar sind, in dem der Veräußerungserlös zufließt. Fließt der Veräußerungserlös in mehreren Raten gestreckt über mehrere Veranlagungszeiträume zu, seien sämtliche Ausgaben, die bereits angefallen oder sicher voraussehbar sind, schon im ersten Jahr, in dem die Ratenzahlung erfolgt, mit dem erhaltenen Teilerlös zu verrechnen. Ein etwa verbleibender Ausgabenüberschuss sei in den Folgejahren von den weiteren Teilerlösen abzusetzen. Ein Veräußerungsverlust realisiere sich daher im Ergebnis erst in ...