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Ein bei Erwerb bestehender Mangel rechtfertigt keine AfaA

Prof. Jürgen Brandt
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Leitsatz

Wird im Verfahren nach dem WEG die Nutzung von erworbenen Gebäudeteilen als Wohnung untersagt, rechtfertigt dies keine AfaA, wenn sich darin ein dem Kaufobjekt von vornherein anhaftender Mangel zeigt und die Parteien des Kaufvertrags die Gewährleistung hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten der Sache ausgeschlossen haben.

 

Normenkette

§ 7 Abs. 1 Satz 4 (jetzt Satz 6) EStG 1983 , § 7 Abs. 4 Satz 3 EStG 1983 , § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG 1983

 

Sachverhalt

Der Kläger erwarb einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an Räumlichkeiten im Kellergeschoss, die in der Teilungserklärung als Hobbyraum beschrieben sind. Die Räume waren als Wohnung ausgestaltet und als solche vermietet. Die Verkäufer haben nach dem Kaufvertrag keine Gewähr zu leisten, "insbesondere nicht für den baulichen Zustand des Gemeinschafts- und Sondereigentums, für Richtigkeit der Flächenangabe im Grundbuch, Ertrag und Ausnützungsmöglichkeit für Zwecke des Käufers".

Auf Betreiben der Eigentümergemeinschaft verbot das Amtsgericht die Nutzung des Hobbyraums als Wohnung. Die Beschwerden wie auch die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags blieb in allen Instanzen ohne Erfolg, insbesondere im Hinblick auf den vertraglichen Ausschluss der Gewährleistung. Der Hobbyraum wurde bis zur Kündigung des Mieters wegen der gerichtlichen Nutzungsuntersagung für monatlich 665 DM vermietet. Nach Abschluss der Verfahren vor den Zivilgerichten vermietete ihn der Kläger ab März 1988 für monatlich 160 DM.

Wegen der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit des Hobbyraums machte der Kläger mit der Einkommensteuererklärung AfaA nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG geltend. Dem folgte das FA nicht. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Hiergegen richtet sich die Revision.

 

Entscheidung

Nach Auffassung de...

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