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Eigener Hausstand eines Alleinstehenden in einer Wohnung im Haus der Eltern

Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
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Leitsatz

Eine doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige außerhalb seines Arbeitsorts einen "eigenen Hausstand" unterhält (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn er lediglich in einen fremden Haushalt, insbesondere den der Eltern, eingegliedert ist. Ein eigener Hausstand kann aber auch anzunehmen sein, wenn einem Kind eine eigene, abgeschlossene Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich überlassen wird.

 

Sachverhalt

Der berufstätige Sohn nutzte im Haus der Eltern eine abgeschlossene, 34 qm große Wohnung im Dachgeschoss, die ihm unentgeltlich überlassen wurde. Das FG hatte festgestellt, er habe die Haushaltsführung aus eigenen Mitteln bestritten. Da dort noch der Mittelpunkt der Lebensinteressen lag, sei die Dachgeschosswohnung als eigener Hausstand anzuerkennen. Der BFH hielt diese Sachverhaltswürdigung für vertretbar, auch wenn das unentgeltliche Überlassen isoliert gegen eine selbständige Haushaltsführung sprechen könne.

 

Hinweis

In Grenzfällen kann es für einen eigenen Hausstand des Kindes sprechen, wenn es für die ihm überlassene Wohnung Miete zahlt. Je nach Lage des Einzelfalls erlaubt die Vermietung den Eltern den Ausweis eines entsprechenden Verlustes, ggf. im Rahmen einer (bis zu 25 %, in Sonderfällen bis zu 44 %) verbilligten Vermietung.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 14.6.2007, VI R 60/05.

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