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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, WEG § 38 Eintritt in das Rechtsverhältnis

Nicole Vandenhouten
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Gesetzestext

 

(1) Wird das Dauerwohnrecht veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Veräußerers in die sich während der Dauer seiner Berechtigung aus dem Rechtsverhältnis zu dem Eigentümer ergebenden Verpflichtungen ein.

(2) Wird das Grundstück veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Veräußerers in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Rechtsverhältnis zu dem Dauerwohnberechtigten ergebenden Rechte ein. Das gleiche gilt für den Erwerb aufgrund Zuschlages in der Zwangsversteigerung, wenn das Dauerwohnrecht durch den Zuschlag nicht erlischt.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die § 566 BGB nachgebildete Vorschrift regelt die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen dem Erwerber eines Dauerwohnrechts und dem Grundstückseigentümer einerseits und zwischen dem Erwerber eines Grundstücks und dem Dauerwohnberechtigten andererseits bei Einzelrechtsnachfolge. Sie gilt entsprechend § 567b BGB auch bei Weiterveräußerung.[1] Da ein Universalrechtsnachfolger (z.B. Erbe) sowohl des Dauerwohnberechtigten als auch des Grundstückseigentümers nicht nur in die dinglichen, sondern auch in die schuldrechtlichen Verpflichtungen seines Rechtsvorgängers eintritt, war insoweit eine besondere Regelung im WEG nicht erforderlich.

 

Rz. 2

§ 38 spricht nicht schlechthin vom Rechtsnachfolger, sondern nur vom "Erwerber" des Dauerwohnrechts bzw. des Grundstücks. Daher treten z.B. Pfandgläubiger oder Nießbraucher am Dauerwohnrecht nicht in dessen Verpflichtungen ein.

[1] Bärmann/Schneider, § 38 Rn 27; Jennißen/Grziwotz, § 38 Rn 11; NK-BGB/Heinemann, § 38 Rn 3.

B. Eintritt in das Rechtsverhältnis

 

Rz. 3

Der Erwerber tritt nach dieser Vorschrift in die sich aus dem schuldrechtlichen Grundvertrag und einem begleitenden Schuldverhältnis zwischen dem Dauerwohnberechtigten und Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten ein.[2] Soweit gegenseitige Rechte und Pfli...

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Wohnungseigentumsgesetz / § 38 Eintritt in das Rechtsverhältnis
Wohnungseigentumsgesetz / § 38 Eintritt in das Rechtsverhältnis

  (1) Wird das Dauerwohnrecht veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Veräußerers in die sich während der Dauer seiner Berechtigung aus dem Rechtsverhältnis zu dem Eigentümer ergebenden Verpflichtungen ein.  (2) 1Wird das Grundstück veräußert, so ...

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