Leitsatz
Grunderwerbsteuer entsteht neben "normalen" Grundstückskäufen auch bei Zwangsversteigerungen. Aufpassen, sollte man allerdings, dass die Grunderwerbsteuer nicht 2 Mal anfällt. Hierzu kam es in einem Fall, den das Sächsische FG zu entscheiden hatte.
Das GrEStG hält im Zusammenhang mit Zwangsversteigerungen 2 Steuertatbestände bereit: Das Meistgebot und die Abtretung des Übereignungsanspruches bzw. der Rechte aus einem Meistgebot.
Sachverhalt
Ein geschlossener Immobilienfonds (Rechtsform: GmbH & Co. KG) erwarb regelmäßig Immobilien aus Zwangsversteigerungen. Der von ihr beauftragte Notar stellte eine Bescheinigung nach § 21 BnotO (Eintragung im Handelsregister, Vertretungsberechtigung der Geschäftsführer etc.) aus. Er stellte diese jedoch nicht auf die KG, sondern auf die Komplementär-GmbH aus. Das Versteigerungsgericht ging daher davon aus, dass die Geschäftsführer das Meistgebot in Vertretung der GmbH abgegeben hatten. Als die GmbH den Irrtum bemerkte, trat sie die Rechte aus dem Meistgebot an die KG ab. Das Versteigerungsgericht erteilte daraufhin der KG (als Abtretungsempfänger) den Zuschlag, stellte in den Niederschriften aber fest, dass die GmbH Meistbietende geblieben sei. Das Finanzamt setzte daher 2 Mal Grunderwerbsteuer fest: Ein Mal gegen die GmbH (da diese das Meistgebot abgegeben hatte) und ein Mal gegen die KG (da diese die Rechte aus dem Meistgebot abgetreten bekommen hatte). Die GmbH beantragte, die ihr gegenüber festgesetzte Grunderwerbsteuer aus "Billigkeitsgründen" zu erlassen.
Entscheidung
Das Finanzgericht bestätigte in seinem Urteil die Entscheidung des Finanzamts, das den Billigkeitsantrag abgelehnt hatte. Der Gesetzgeber habe bewusst 2 Steuertatbestände (Meistgebot bzw. Abtretung) geschaffen. Die eingetretene Doppelbelastung entspreche daher ...