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"Doppelte" Grunderwerbsteuer bei Zwangsversteigerungen? - richtig "vertreten"

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Leitsatz

Grunderwerbsteuer entsteht neben "normalen" Grundstückskäufen auch bei Zwangsversteigerungen. Aufpassen, sollte man allerdings, dass die Grunderwerbsteuer nicht 2 Mal anfällt. Hierzu kam es in einem Fall, den das Sächsische FG zu entscheiden hatte.

Das GrEStG hält im Zusammenhang mit Zwangsversteigerungen 2 Steuertatbestände bereit: Das Meistgebot und die Abtretung des Übereignungsanspruches bzw. der Rechte aus einem Meistgebot.

 

Sachverhalt

Ein geschlossener Immobilienfonds (Rechtsform: GmbH & Co. KG) erwarb regelmäßig Immobilien aus Zwangsversteigerungen. Der von ihr beauftragte Notar stellte eine Bescheinigung nach § 21 BnotO (Eintragung im Handelsregister, Vertretungsberechtigung der Geschäftsführer etc.) aus. Er stellte diese jedoch nicht auf die KG, sondern auf die Komplementär-GmbH aus. Das Versteigerungsgericht ging daher davon aus, dass die Geschäftsführer das Meistgebot in Vertretung der GmbH abgegeben hatten. Als die GmbH den Irrtum bemerkte, trat sie die Rechte aus dem Meistgebot an die KG ab. Das Versteigerungsgericht erteilte daraufhin der KG (als Abtretungsempfänger) den Zuschlag, stellte in den Niederschriften aber fest, dass die GmbH Meistbietende geblieben sei. Das Finanzamt setzte daher 2 Mal Grunderwerbsteuer fest: Ein Mal gegen die GmbH (da diese das Meistgebot abgegeben hatte) und ein Mal gegen die KG (da diese die Rechte aus dem Meistgebot abgetreten bekommen hatte). Die GmbH beantragte, die ihr gegenüber festgesetzte Grunderwerbsteuer aus "Billigkeitsgründen" zu erlassen.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht bestätigte in seinem Urteil die Entscheidung des Finanzamts, das den Billigkeitsantrag abgelehnt hatte. Der Gesetzgeber habe bewusst 2 Steuertatbestände (Meistgebot bzw. Abtretung) geschaffen. Die eingetretene Doppelbelastung entspreche daher den Vorstellungen des Gesetzgebers. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die GmbH - aus Unkenntnis des Zwangsversteigerungsrechts - in "verdeckter Stellvertretung" gehandelt und die "mangelnde eigene Erwerbsabsicht" bei Abgabe des Gebots offen zum Ausdruck gebracht hätte. Beides war im Streitfall aber nicht erfolgt. Das Finanzgericht verwies die GmbH vielmehr auf einen möglichen "zivilrechtlichen Ausgleich", also im Ergebnis eine Haftung des Notars oder der Geschäftsführers.

 

Hinweis

Wer regelmäßig Immobiliengeschäfte betreibt, sollte sich grunderwerbsteuerlich (begleitend) beraten lassen, um unnötigen Doppelbelastungen zu vermeiden.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 10.09.2013, 6 K 390/10

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