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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 6 Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen

Prof. Dr. Matthias Alber
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Ausgewählte Literaturhinweise:

Gratz/Bühl, Beseitigung der partiellen St-Pflicht einer UK – ein Irrweg?, DB 1996, 1995.

(außerdem s unter § 5 Abs 1 Nr 3–4 KStG)

1 Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

§ 6 KStG bestimmt, in welchem Umfang die nach § 5 Abs 1 Nr 3 KStG bestehende St-Freiheit überdotierter Pensions-, Sterbe-, Kranken- und UK eingeschr wird. Die Vorschrift, die durch das KStRG ohne Änderung aus dem früheren Recht übernommen wurde (s § 4a KStG 1975, der durch das BetrAVG eingeführt worden war), ist nicht als eigenständige Regelung anzusehen, sondern stellt nur eine ergänzende Bestimmung zu § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst d und e – jeweils letzter S – KStG dar (so ausdrücklich für § 6 Abs 5 im Verhältnis zu § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst e, letzter S KStG s das Urt des BFH v 31.07.1991, BStBl II 1992, 98; außerdem s Tz 31).

2 Partielle Steuerpflicht bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen

2.1 Partielle Steuerpflicht bei Überdotierung (§ 6 Abs 1 KStG)

 

Tz. 2

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

§ 6 Abs 1 KStG regelt die partielle St-Pflicht der Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen bei Überdotierung. Übersteigt das Vermögen dieser Kassen am Schluss des Wj, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, den in § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst d KStG bezeichneten Wert (zulässiges Kassenvermögen), so ist die Kasse stpfl, soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt.

Im Einzelnen:

  • Ein "Liquiditätspolster" wie bei den UK, bei denen eine partielle St-Pflicht erst eintritt, wenn das tats Kassenvermögen das um 25 % erhöhte zulässige Kassenvermögen übersteigt, besteht bei Pensionskassen nicht. Hierzu s Schmitz (BB 1996, 1547, 1550), der eine solche Erweiterung der zulässigen Vermögensausstattung insbes aus Wettbewerbsgründen ablehnt.
 

Tz. 3

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

  • Der Grund für die partielle St-Pflicht liegt in folgender Überlegung: Pensionskassen unterscheiden sich von Lebensversicherungsgesellschaften des privaten u...

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