Lars Leibner
, Ewald Dötsch
Suchanek/Rüsch, § 8c KStG bei aufeinanderfolgenden Beteiligungserwerben, FR 2016, 260.
Tz. 105
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Die in § 8c Abs 1 S 1 KStG für den schädlichen Beteiligungserwerb genannte Grenzen von mehr als 50 % kann sich je nach Übertragungsgeschäft auf die Anteile am gezeichneten Kap, auf die Mitgliedschafts-, Beteiligungs- oder Stimmrechte beziehen. Beim gezeichneten Kap kommt es für die Ermittlung der Quote nicht darauf an, ob dieses bereits eingezahlt ist. Mehrere Erwerbe innerhalb des Fünfjahreszeitraums durch eine Pers, durch dieser nahestehende Pers oder durch einen sog Erwerberkreis werden zusammengerechnet.
Tz. 106
Stand: EL 124 – ET: 09/2026
UE ist bei der Berechnung der Quoten wie folgt vorzugehen:
- Bei Anteilen am gezeichneten Kap ist maßgebend, wie viel die erworbene Beteiligung prozentual im Verhältnis zum Nenn- oder Stamm-Kap ausmacht.
- Bei Stimmrechten kommt es auf das Verhältnis der erworbenen zu den gesamten Stimmrechten an.
- Bei Genussrechten iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG ist auf das Verhältnis der Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös abzustellen.
- Völlig unklar erscheint, wie die Quote bei Beteiligungsrechten anderer Art berechnet werden soll.
Von der Kö bereits gehaltene eigene Anteile mindern die für § 8c Abs 1 S 1 KStG maßgebliche Bezugsgröße, so dass es auf das Verhältnis der übertragenen Bezugsgröße zum Betrag der um die eigenen Anteile gekürzten Bezugsgröße ankommt (s Urt des BFH vom 16.07.2025, DStR 2025, 2597 Rn 24; sowie s Suchanek in H/H/R, § 8c KStG Rn 23; und s Brandis in Heuermann/Brandis, § 8c KStG Rn 45).
Tz. 107
Stand: EL 124 – ET: 09/2026
Nach Rn 8 des BMF-Schr v 28.11.2017 (dazu s auch s Möhlenbrock, Ubg 2008, 595, 598) ist für die Ermittlung der Quote der erworbenen Anteile
- bei Stammaktien (Gr 1): auf das Verhältnis zu dem stimmb...