Lars Leibner
, Ewald Dötsch
Hinder/Hentschel, Der Erwerberkreis des § 8c KStG – Grundlagen, unbestimmte Rechtsbegriffe und offene Auslegungsfragen, GmbH 2015, 16;
Suchanek/Rüsch, Die "nahestehende Pers" bei § 8c KStG, WPg 2016, 173.
Tz. 102
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Der Beteiligungserwerb durch eine nahestehende Pers ist nicht ein mittelbarer Erwerb iSd § 8c Abs 1 S 1 KStG, der dem "Haupterwerber" ggf nur anteilig zuzurechnen wäre (s Tz 98), sondern dieser Erwerb wird vollumfänglich wie ein Erwerb durch den "Haupterwerber" selbst behandelt.
Beispiel:
Die M-GmbH ist zu 70 % an der T-GmbH beteiligt. Im Jahr 02 erwirbt die T-GmbH 60 % der Anteile an der E-GmbH (Verlust-Ges). Im Jahr 03 erwirbt die M-GmbH weitere 20 % an der E-GmbH.
In 02 liegt ein 60%iger unmittelbarer Erwerb seitens der T-GmbH vor. Der damit gleichzeitig ausgelöste mittelbare Erwerb von Anteilen an der E-GmbH durch die M-GmbH iHv 42 % wird durch den unmittelbaren Erwerb seitens der T-GmbH verdrängt.
In 03 liegt ein unmittelbarer Erwerb von Anteilen an der E-GmbH seitens der M-GmbH vor.
Da die M-GmbH und die T-GmbH nahestehende Personen sind, sind die beiden Erwerbe von 60 % und 20 % zusammenzurechnen.
Tz. 103
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Der Begriff der nahestehenden Pers iSd § 8c Abs 1 KStG wird von der Fin-Verw – entgegen der hM (s Zerwas/Fröhlich, DStR 2007, 1933, 1934; s Winkler/Dieterlen, in E & Y, Die UntStRef 2008, 157; und s Hinder/Hentschel, GmbHR 2015, 16, 19) – nicht nach § 1 Abs 2 AStG definiert; vielmehr werden vGA-Kriterien herangezogen (s Rn 26 des BMF-Schr v 28.11.2017).
Nach Auff von Möhlenbrock (Ubg 2008, 595, 601) werden von der Fin-Verw sowohl die Kriterien aus dem Bereich der vGA als auch die zur Auslegung des § 1 Abs 2 AStG herangezogen. Für die Annahme einer vGA reicht jede Beziehung eines AE der Kap-Ges zu einer andere...