Alexandra Pung
, Lukas Gläßer
Tz. 34
Stand: EL 119 – ET: 07/2025
Die Neuregelungen des § 2 Abs 4 sowie des § 20 Abs 6 S 4 UmwStG sollen die "Rettung" von zB durch Anteilsübertragungen vom Untergang bedrohten Verlustabzügen, nicht ausgeglichenen negativen Eink und eines Zinsvortrags durch rückwirkende Umw auf einen Zeitpunkt vor dem schädlichen Ereignis verhindern. Wegen Einzelheiten s § 2 UmwStG Tz 90 ff und 129 ff.
Nach § 27 Abs 9 S 1 UmwStG sind die Neuregelungen grds erstmals anzuwenden, wenn das schädliche Ereignis nach dem 28.11.2008 eintritt. Handelt es sich bei dem schädlichen Ereignis um eine Anteilsübertragung, ist uE auf den Übergang des wirtsch Eigentums (hierzu s § 8c KStG Tz 77 ff) abzustellen.
Tz. 35
Stand: EL 119 – ET: 07/2025
Nach § 27 Abs 9 S 2 UmwStG sind die verschärfenden Neuregelungen – abw von § 27 Abs 9 S 1 UmwStG – unter bestimmten Voraussetzungen erstmals auf Umw anzuwenden, bei denen
- die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des Vorgangs maßgebende öff Reg (hierzu s Tz 1 ff) bzw
- bei Einbringungen der Übergang des wirtsch Eigentums (hierzu s Tz 8)
bis zum 31.12.2009 erfolgt ist.
Voraussetzung für die Anwendung des S 2 ist,
- dass sich Erwerber und Veräußerer über das schädliche Ereignis (zB Beteiligungserwerb) am 28.11.2008 einig waren und
- der übernehmende Rechtsträger dies anhand schriftlicher Unterlagen nachweisen kann.
MaW: Kann die Übernehmerin zB anhand schriftlicher Abreden zwischen Erwerber und Veräußerer nachweisen, dass am 28.11.2008 bereits Einigkeit über den Vollzug des schädlichen Ereignisses bestanden, greift die Neuregelung erst ab 2009. Der Abschluss eines zB obligatorischen Vertrags ist für die Anwendung des S 2 nicht erforderlich. Damit soll lt der Ges-Begr (s BT-Drs 16/11108, 41 ff) sichergestellt werden, dass Umw, mit deren Umsetzung bereits begonnen ...