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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 8.6.3.1 Fiktiv rückwirkender Vermögensübergang

Joachim Patt, Jessica Schleicher
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Tz. 172

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Mit Ablauf des stlichen Übertragungsstichtags geht das gesamte Vermögen des Einbringungsgegenstands (rückwirkend) auf die Übernehmerin für ErtragSt-Zwecke über (s § 24 Abs 4 Hs 2 iVm § 20 Abs 5 S 1 UmwStG). Die im eingebrachten BV tats verwirklichten Sachverhalte im Rückwirkungszeitraum (inkl Einlagen und Entnahmen, s Tz 171) werden in ihrer realisierten zeitlichen Abfolge der aufnehmenden Pers-Ges zugerechnet und bei deren Gewinnermittlung stlich berücksichtigt (s § 20 UmwStG Tz 319).

Zum Ausweis von Sonder-BV des Einbringenden auf den stlichen Einbringungsstichtag als Reflex der rückwirkenden Einbringung s Tz 170a.

Die der Übernehmerin zustehende Bewertung gem § 24 Abs 2 UmwStG ist auf den rückbezogenen Einbringungsstichtag zu beziehen (nämlich die Bewertungsmaßstäbe gW gem § 24 Abs 2 S 1 UmwStG, s Tz 113; Bw iSd § 1 Abs 5 Nr 4 UmwStG und Zwischenwert gem § 24 Abs 2 S 2 UmwStG und die Einschränkungen des Bewertungswahlrechts gem § 24 Abs 2 S 2 Nr 1 und 2 UmwStG, s Tz 129f). Der rückbezogene stliche Einbringungsstichtag hat auch Auswirkungen auf die Frist für den Antrag auf Ansatz des Bw oder Zwischenwerts gem § 24 Abs 2 S 3 iVm § 20 Abs 2 S 3 UmwStG. Die fiktive rückwirkende Vermögenszurechnung bei der Übernehmerin bestimmt die Schluss-Bil, in der das eingebrachte Vermögen stlich erstmals auszuweisen ist und damit auch die Fristberechnung des Antrags gem § 24 Abs 2 S 2 UmwStG (s Tz 123, s Fuhrmann, in W/M, § 24 UmwStG Rn 1436 mit Bsp).

 

Tz. 173

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Die rückwirkende Einbringung im Wege der Umwandlung auf eine neue Pers-Ges ist in den Grenzen des § 20 Abs 5 und 6 UmwStG auf einen stlichen Stichtag möglich, zu dem die "aufnehmende" Pers-Ges zivilrechtlich noch gar nicht bestand. Folge des fiktiven Vermögensübergangs von ...

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