Ewald Dötsch
, Torsten Werner
Tz. 127
Stand: EL 121 – ET: 01/2026
Nach § 2 Abs 4 S 6 UmwStG gelten die S 3–5 nicht, wenn übertragender und übernehmender Rechtsträger vor Ablauf des stlichen Übertragungsstichtags verbundene Unternehmen iSd § 271 Abs 2 HGB sind. Dh in solchen Fällen greift beim übernehmenden Rechtsträger das Ausgleichs- und Verrechnungsverbot nicht.
Verbundene Unternehmen sind nach § 271 Abs 2 HGB solche Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen (s § 290 HGB) in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluss nach dem Zweiten Unterabschnitt des HGB aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt, oder das einen befreienden Konzernabschluss nach § 291 HGB oder nach einer nach § 292 HGB erlassenen Rechtsverordnung aufstellt oder aufstellen könnte; Tochterunternehmen, die nach § 296 HGB nicht einbezogen werden, sind danach ebenfalls verbundene Unternehmen. Eingehend zum Begriff der verbundenen Unternehmen s Mückl (GmbHR 2013, 1984, 1089).
Adrian/Franz (BB 2013, 1879, 1899) und Behrendt/Klages (BB 2013, 1815, 1819) halten es für sachgerecht, den Begriff des verbundenen Unternehmens weit auszulegen und nicht darauf abzustellen, ob übertragender und übernehmender Rechtsträger tats in einen Konzernabschluss einbezogen sind. GlA s Hörtnagl (in S/H, 10. Aufl, § 2 UmwStG Rn 166); und s Drüen/Wöhrle (in F/D, § 2 UmwStG Rn 168). Danach ist es ausreichend, wenn die Voraussetzungen des § 290 HGB erfüllt sind, dh wenn die Aufstellung eines Konzernabschlusses zulässigerweise (zB wegen Unterschreitung der Größenmerkmale des § 293ff HGB) unterbleibt. Damit soll sichergestellt werden, dass zB auch ein Unternehmen eines (inl) Konzerns, welcher die ...