Lars Leibner
, Ewald Dötsch
Tz. 331
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Wie die Nr 1 macht auch die Nr 2 des § 8c Abs 1a S 3 KStG den Erhalt der Arbeitsplätze in der Verlust-Kö zur Voraussetzung für den Erhalt des Verlustabzugs. Danach setzt die Erhaltung der wes Betriebsgrundlagen voraus, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen der Kö innerhalb von fünf Zeitjahren nach dem Beteiligungserwerb 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet, wobei § 13a Abs 1 S 3 und 4 und Abs 4 ErbStG idF des Ges v 24.12.2008 (BGBl I, 3018; nachfolgend: "ErbStG 2008") sinngem gilt. Zwar ist nach der Ges-Begr das Arbeitsplatzmerkmal nach § 8c Abs 1a S 3 Nr 2 KStG nur dann erfüllt, wenn in den nächsten fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb die jährliche durchschnittliche Lohnsumme 80 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (s BT-Drs 16/13429, 51). Nach dem Wortlaut der Regelung sind aber Schwankungen in den einzelnen Jahren iRe Gesamtbetrachtung insoweit unerheblich, da lediglich auf die Gesamtlohnsumme als Bezugsgröße abzustellen ist (s Suchanek/Herbst, Ubg 2019, 146, 151). Dies bedeutet, dass eine Unterschreitung der Lohnsumme in einem Wj unter die 80 %-Grenze dann unschädlich ist, wenn sie in einem anderen Wj (innerhalb des Fünfjahreszeitraums) wieder ausgeglichen wird; die Lohnsumme also innerhalb von fünf Zeitjahren nicht unter 400 % der Ausgangslohnsumme liegt. Der Kö ist es also unbenommen, in der ersten Zeit nach dem AE-Wechsel die Lohnsumme drastisch nach unten zu fahren und sie dann in den folgenden Jahren durch Neueinstellung von Arbeitnehmern wieder aufzustocken.
Tz. 332
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Nach § 13a Abs 1 S 3 ErbStG 2008 ist Ausgangslohnsumme die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf Wj. Hierbei sind Arbeitnehmer von der Verlust-Kö nachgeschalteten Kap-Ges oder MU-Schaften nich...