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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 8.2.4 Vorlage einer Bescheinigung iSd § 22 Abs 5 UmwStG

Joachim Patt, Marcel Oster
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Tz. 199

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

Die St-Entrichtung (s Tz 189 ff) muss gem § 23 Abs 2 S 1 UmwStG "durch Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen FA iSv § 22 Abs 5 (UmwStG)" nachgewiesen werden. Die Bescheinigungsvorlage ist materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für den Ansatz eines Erhöhungsbetrags bei der übernehmenden Gesellschaft. Die Zahlung der St auf den rückwirkend festgesetzten Einbringungsgewinn kann nicht durch andere Beweismittel dargelegt werden (zB Vorlage des St-Bescheids des Einbringenden mit einem Zahlungsnachweis oder Erhebungsauskunft der Finanzkasse oä). Diese jedenfalls können die Vorlage der Bescheinigung – als zwingenden Tatbestand des § 23 Abs 2 S 1 UmwStG – nicht ersetzen (einhellige Auff zB s Schmitt, in S/H, 10. Aufl, § 23 UmwStG Rn 42; s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 133).

Einwendungen gegen den Inhalt der Bescheinigung (kein Grundlagenbescheid, str, s Tz 228) sind uE iRd (Änderungs-)KSt-Festsetzung oder der Ablehnung des FA auf Änderung der KSt-Festsetzung vorzubringen.

 

Tz. 200

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

Wird der rückwirkend festgesetzte Einbringungsgewinn I nachträglich erhöht und leistet der Einbringende die darauf entfallende St oder hat der Einbringende die St auf den Einbringungsgewinn zunächst nur tw gezahlt und tilgt er danach einen weiteren Teil der St-Schuld, ist die Vorlage einer (weiteren) Bescheinigung iSd § 22 Abs 5 UmwStG unabweisbare Voraussetzung für eine zusätzliche Wertaufstockung gem § 23 Abs 2 S 1 UmwStG. Eine Mitteilung des zuständigen FA von Amts wegen ist in diesen Fällen nicht vorgesehen (s § 22 UmwStG Tz 105). Hieraus folgt uE, dass die übernehmende Gesellschaft einen Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung stellen muss und iRd Antrags einen Anspruch auf Bescheinigungserteilung hat (glA s Schmi...

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