Lars Leibner
, Ewald Dötsch
Tz. 60
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Eine Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs iSd § 8d Abs 2 S 2 Nr 1 KStG liegt vor, wenn die unternehmerische Entsch getroffen wurde, den Geschäftsbetrieb trotz fortbestehender Möglichkeit der Fortführung nicht weiterzuführen.
Nach § 8d Abs 2 S 2 Nr 1 KStG (dazu s auch Ges-Begr, BR-Drs 544/16, 9) ist auch das nur zeitweise Ruhendstellen des Geschäftsbetriebs st-schädlich. Hintergrund ist, dass § 8d KStG voraussetzt, dass die Kö ihren Geschäftsbetrieb selbst und ununterbrochen fortführt. Jede Betriebsunterbrechung führt demnach grds zur Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs. Krit dazu s Ortmann-Babel/Bolik (DB 2016, 2984, 2985), die mit Recht darauf hinweisen, dass lt der Ges-Begr (s BT-Drs 18/9986, 10) für die Frage, ob eine Betriebseinstellung vorliegt, die Grundsätze der Betriebsaufgabe heranzuziehen sind (dazu s Tz 54). Danach (s EStH, H 16 Abs 2 "Betriebsunterbrechung") ist jedoch in dem dem zeitweisen Ruhendstellen vergleichbaren Fall der Betriebsunterbrechung eine Einstellung des Geschäftsbetriebs nicht anzunehmen, weil die gew Tätigkeit jederzeit wieder aufgenommen werden kann. Krit ebenfalls s Dörr/Reisich/Plum (NWB 2017, 573, 574); s Kessler/Egelhof/Probst (DStR 2017, 1289, 1295); und s Moser/Witt (DStZ 2017, 235, 237), die zutr darauf hinweisen, dass der Geschäftsbetrieb jederzeit wieder aufgenommen und damit fortgesetzt werden kann, ohne Gefahr für den Fiskus, dass der fortführungsgebundene Verlustvortrag anderweitig genutzt wird. UE geht der Ges-Geber davon aus, dass nach einer Ruhendstellung eine spätere Wiedereröffnung zu einem neuen Geschäftsbetrieb führt. Nach zutr Auff von Frey/Thürmer (s GmbHR 2016, 1083, 1085) sollte zur Reduzierung von Auslegungsschwierigkeiten auf die Grundsätze zum Ruhen eines Betriebs abgestellt werden ...