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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 8.1 Bedeutung

Joachim Patt, Jessica Schleicher
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Tz. 158

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Der Einbringungstatbestand iSd § 24 Abs 1 UmwStG wird zu einem konkreten Stichtag (s Tz 159) realisiert. Dieser "Einbringungszeitpunkt" (s Begrifflichkeit in § 24 Abs 5 UmwStG) markiert den Stichtag, an dem die Übertragung des BV iSd § 24 Abs 1 UmwStG stlich wirksam wird und die Rechtsfolgen für den Einbringenden und zugleich die aufnehmende Pers-Ges eintreten. Diese Problematik hat daher entsch Bedeutung für die von § 24 UmwStG geregelten Sacheinlagevorgänge. Die zeitliche Fixierung der Einbringung, welche in jedem Fall eine BV-Veräußerung bedeutet (s Tz 5), ist auch maßgebend für die stliche Prüfung von Sperr-/Behaltefristverletzungen, die auf eine Veräußerung des eingebrachten Vermögens abstellen.

Auf den Zeitpunkt der Einbringung:

  • ist das Bewertungswahlrecht nach § 24 Abs 2 UmwStG zu beziehen (hinsichtlich der Wertmaßstäbe, ges Einschränkungen und der Frist für den Antrag auf Ansatz der Bw oder Zwischenwerte, s Tz 172),
  • entsteht der Einbringungsgewinn/-verlust (= Versteuerung beim Einbringenden in dem VZ/EZ, in das der Stichtag fällt),
  • ist die Vollendung des 55. Lj als Voraussetzung für den Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG für den Einbringungsgewinn zu beziehen (auch bei Rückwirkung, s Tz 150 aE),
  • hat der Einbringende bei Einbringung zum Zwischenwert oder zum gW, der bisher seinen Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt hat, eine Bil zu erstellen und ein Übergangsergebnis zu ermitteln (s Tz 121–122),
  • entsteht ein Einbringungsfolgegewinn bei der aufnehmenden Pers-Ges (dies gilt auch auf einen zurückbezogenen Einbringungszeitpunkt, s Tz 197),
  • entsteht bei einer Betriebs- oder MU-Anteilseinbringung der (Entnahme-)Gewinn aus der Zurückbehaltung unwesentlicher WG mit Überführung in das PV (s Tz 165a; auch im Fall einer Rückbeziehung; s Tz 170),
  • ...

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