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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 7.3 Übergabe oder Übertragung des Betriebs

Dr. Rolf Möhlenbrock, Lisa Maiworm
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Tz. 244

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

Gem § 4h Abs 5 S 1 EStG gehen nicht verbrauchte EBITDA-Vorträge und ein Zinsvortrag bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs unter. Grotherr (IWB Gr 3 F 3, 1489, 1505) weist zutr darauf hin, dass unter Übertragung des Betriebs sowohl die entgeltliche als auch die unentgeltliche Übertragung zu verstehen ist (ebenso s Blumenberg/Lechner, in Blumenberg/Benz, Die URef 2008, 120; s Hick, in H/H/R, § 4h EStG Rn 112; weiter s Förster, in Gosch, 4. Aufl, § 8a Rn 338 und s Stangl, in R/H/N, 2. Aufl, § 8a KStG Rn 98, die aber zumindest im Erbfall sowie der unentgeltlichen vorweggenommenen Erbfolge den Untergang des Zinsvortrags für nicht gerechtfertigt halten). Dh, auch Vorgänge der vorweggenommenen Erbfolge, der Erbfall und auch Fälle des § 6 Abs 3 EStG führen zu einem Untergang von EBITDA- und Zinsvorträgen (glA s Blumenberg/Lechner, in Blumenberg/Benz, Die URef 2008, 120 und s Schwedhelm, GmbH-StB 2007, 282, 283; für den AE-Wechsel einer Kö jedoch s Tz 243a ff). Da EBITDA- und Zinsvortrag betriebsbezogen zu ermitteln und festzustellen sind (s Tz 242a), bleiben auf einen nicht aufgegebenen bzw übertragenen Betrieb entfallende EBITDA- und Zinsvorträge erhalten.

Bei einer unterjährigen Aufgabe oder Übertragung des Betriebs werden von der Regelung nur der EBITDA- und der Zinsvortrag, nicht hingegen die lfd Zinsaufwendungen erfasst (s Tz 243b). GlA s Schänzle/Mattern (in Sch/F, 2. Aufl, § 8a KStG Rn 588) und s Stangl (in R/H/N, 2. Aufl, § 8a KStG Rn 97). Etwas anderes gilt, wenn auf den Aufgabe-/Übertragungszeitpunkt eine Schluss-Bil aufzustellen ist (s Liekenbrock, DB 2012, 2488, 2489). In diesem Fall entsteht ein EBITDA- bzw Zinsvortrag, der von der oa Regelung erfasst wird. Wegen der Möglichkeit, einen bestehenden EBITDA- bzw Zinsvortrag noch bis zum schädlichen Ereignis zu nutzen, s Tz 243b.

Nach § 4h Abs 5 S 4 EStG, der mit KrZwMG 2023 eingeführt wurde, gehen ein nicht verbrauchter EBITDA-Vortrag und ein nicht verbrauchter Zinsvortrag bei der Aufgabe oder Übertragung eines Teilbetriebs entspr anteilig unter. Die Regelung wurde mit dem KrZwMG 2023 ergänzt. Lt amtl Ges-Begr (BT-Drs 20/9782, S 194) soll die Ergänzung der bisher fehlenden Regelung für Teilbetriebe klarstellend sein. Damit wird die Auff der Fin-Verw, wonach die Aufgabe und Übertragung eines Teilbetriebs anteilig zum Untergang des EBITDA- und Zinsvortrags führt, bestätigt. Indes handelt es sich uE nicht um eine Erweiterung des bisherigen Tatbestands (AA s Grotherr, DStZ 2023, 713, 719). Zu Auff zum Untergang des EBITDA- und Zinsvortrags vor Einführung des § 4h Abs 5 S 4 EStG mit dem KrZwMG 2023s Schr des BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718, Rn 47 S 1; aA s Schaden/Käshammer, in E & Y, Die URef 2008, 130 und BB 2007, 2317, 2320; s Hick, in H/H/R, § 4h EStG Rn 113; s Fischer/Wagner, BB 2008, 1872, 1875; s Köhler/Hahne, DStR 2008, 1505, 1513; s Hölzer/Nießner, FR 2008, 845, 847; s Dörfler, Ubg 2008, 693, 700; s Hierstetter, DB 2009, 79, 80; s Lenz/Dörfler/Adrian, Ubg 2009, 1, 5; s Dörfler, in E/S, 3. Aufl, Anh 1 zu § 8a KStG Rn 328; s Feldgen, NWB 2009, 3574, 3575; s Frotscher, in F/D, § 8a KStG Rn 122; s Förster, in Gosch, 4. Aufl, § 8a Rn 339; s Schänzle/Mattern, in Sch/F, 2. Aufl, § 8a KStG Rn 586; s Stangl, in R/H/N, 2. Aufl, § 8a KStG Rn 100 und s Goebel/Eilinghoff/Kim, DStZ 2008, 630, 636). Ettinger (Ubg 2017, 293, 294) stimmte der Verw-Auff zu mit der Begr, dass auch § 16 EStG und § 15 Abs 3 UmwStG jeweils Teilbetriebe erfassen. Als Aufgabe eines Teilbetriebs iSd § 4h Abs 5 S 4 EStG gilt auch das Ausscheiden einer OG aus dem Organkreis (s amtl Ges-Begr, BT-Drs 20/9782, S 194, Schr des BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718 Rn 47 S 2 und Entw eines Schr des BMF, Stand 18.09.2024, Rn 43; aA s Fischer/Wagner, BB 2008, 1872, 1875; s Hölzer/Nießner, FR 2008, 845, 849; s Frotscher, in F/D, § 8a KStG Rn 122; s Prinz, DB 2012, 2367, 2369; s Schänzle/Mattern, in Sch/F, 2. Aufl, § 8a KStG Rn 587; s Dörfler, in E/S, 3. Aufl, Anh 1 zu § 8a KStG Rn 329; s Hick, in H/H/R, § 4h EStG Rn 113; s Dörfler, Ubg 2008, 693, 700; s Lenz/Dörfler/Adrian, Ubg 2010, 1, 5; s Schwedhelm/Finke, GmbHR 2009, 281, 289; s Förster, in Gosch, 4. Aufl, § 8a Rn 340; s Stangl, in R/H/N, 2. Aufl, § 8a KStG Rn 101 und s Köhler/Hahne, DStR 2008, 1505, 1513). Zweifelnd s Kaminski (Stbg 2008, 196, 201). Für die Auff der Fin-Verw sprach bisher zudem das Urt des BFH v 07.08.2008 (BStBl II 2012, 145), wonach ein gewstlicher Verlustvortrag auch bei der Veräußerung eines Teilbetriebs anteilig untergeht (zweifelnd s Herzig/Liekenbrock, DB 2009, 1949, 1952 und s Kleinheisterkamp, FR 2009, 522, 523ff; aA s Stangl, in R/H/N, 2. Aufl, § 8a KStG Rn 100). Ettinger (Ubg 2017, 293, 295) hält die Verw-Auff für zutr, da sE jede Gesellschaft eines Organkreises einen Teilbetrieb bildet (s Tz 249) und die Übertragung eines Teilbetriebs zum anteiligen Untergang des EBITDA- und Zinsvortrags führt (s Entw eines Schr des BMF, Stand 18.09.2024, Rn 43). § 4h Abs 5 S 4 HS 2 EStG idFd KrZwMG ...

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