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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 7.1.2 Rückwirkende Einbringung auf Antrag (§ 20 Abs 5 S 1 UmwStG)

Joachim Patt, Fabian Bernhagen
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Tz. 303

Stand: EL 118 – ET: 05/2025

Nach § 20 Abs 5 und 6 UmwStG wird für stliche Zwecke ein Einbringungsstichtag fingiert, der von den zivilrechtlichen Regelungen zur Wirksamkeit der Übertragungsvorgänge abweicht und sich an einem bis zu acht Monate vor der Reg-Anmeldung oder Abschluss des Einbringungsvertrags liegenden Stichtag orientiert. Diese antragsgebundene (s Tz 306) Vorverlegung der stlichen Konsequenzen einer Einbringung iSd § 20 Abs 1 UmwStG schließt an die hr-lichen Rückbezugsregeln an und stellt darüber hinaus für alle Sacheinlagesachverhalte eine rechtliche und tats Vereinfachung der Umstrukturierung (s Urt des BFH v 19.12.2018, BStBl II 2019, 709 unter Rn 22 mit weiteren Hinw auf die Ges-Begr) für Zwecke der ErtrSt dar.

Nach § 17 Abs 2 UmwG ist zur Anmeldung einer Umw (Verschmelzung, Spaltung, s §§ 125 S 1 iVm 17 UmwG) eine Schluss-bil des übertragenden Unternehmensträgers beizufügen. Diese Bil darf nach § 17 Abs 2 S 4 UmwG auf einen Stichtag aufgestellt worden sein, der (höchstens) acht Monate vor der Anmeldung liegt (s aber Ausdehnung der Frist ausnahmsweise für die Jahre 2020 und 2021 auf zwölf Monate, s Tz 316). Das StR folgt aus Vereinfachungsgründen dieser hr-lichen Vorschrift. Abw von der Übertragung des zivilrechtlichen/wirtsch Eigentums an den WG des Sacheinlagegegenstands (s Tz 301–302) kann der Einbringungsvorgang auf bis zu acht Monate rückbezogen werden. Auch wenn die stlich rückwirkende Einbringung an die Fristen des § 17 Abs 2 UmwG anschließt, ist auf Antrag in allen Fällen der Einbringung (anders als bei der Sacheinlage in eine Pers-Ges; s § 24 Abs 4 Hs 2 UmwStG), dh auch bei der Vermögensübertragung durch Einzelrechtsnachfolge, eine Rückbeziehung gem § 20 Abs 5 S 1 iVm Abs 6 S 3 UmwStG möglich (s BT-Drucks. 12/7945, 65: "Die Regelung wird … dur...

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