Dr. Rolf Möhlenbrock, Torsten Werner
Tz. 147
Stand: EL 118 – ET: 05/2025
Das beim Wechsel vom früheren Anrechnungs- zum heutigen Halb- bzw Teil-Eink-Verfahren für eine 18-jährige Übergangszeit eingeführte System der ausschüttungsabhängigen KSt-Minderung bei ordnungsmäßigen GA ist durch das SEStEG zugunsten einer ausschüttungsunabhängigen ratierlichen Auszahlung des restlichen KSt-Guthabens ersetzt worden. Grds erfolgt die letztmalige Ermittlung des KSt-Guthabens auf den 31.12.2006. Liegt der stliche Übertragungsstichtag vor dem 31.12.2006, erfolgt die letztmalige Ermittlung des KSt-Guthabens auf diesen Stichtag, vorausgesetzt, die Anmeldung zur Eintragung in ein öff Reg erfolgt nach dem 12.12.2006. Nach § 37 Abs 5 KStG hat die Kö, gegenüber der die Schlussermittlung des KSt-Guthabens erfolgt ist, oder deren Rechtsnachfolger innerhalb eines Auszahlungszeitraums von 2008 bis 2017 einen Anspruch auf Auszahlung des zuletzt ermittelten KSt-Guthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen.
Tz. 148
Stand: EL 118 – ET: 05/2025
Der Barwert des Auszahlungsanspruchs ist in der stlichen Übertragungs-Bil der begünstigten Kö auszuweisen. Fallen stlicher Übertragungsstichtag und erstmaliger Ausweis des Barwerts des Auszahlungsanspruchs zusammen, ergibt sich aus der Aktivierung des Anspruchs ein Gewinn, der nach § 37 Abs 7 S 1 KStG außerhalb der Bil zu neutralisieren ist. Der aktivierte Anspruch führt jedoch auch zu einem entspr höheren Übernahmegewinn bzw zu höheren Einnahmen iSd § 7 UmwStG, die bei natürlichen Personen als MU der übernehmenden Pers-Ges zu 50 % (ab VZ 2009: zu 60 %) stpfl und bei Kö idR zu 95 % stfrei sind. Ebenfalls hierzu s § 4 UmwStG Tz 63; s Benecke (in PWC, Reform des UmwSt-Rechts, Schäffer-Poeschel-Vlg 2007, Rn 1050), s Dötsch/Pung (DB 2006, 2648, 2655 sowie 2704, 2712), s Förster/Felchner (DStR 2007, 280, 283), s Birkemeier (in R/H/vL, 3. Aufl, § 3 UmwStG Rn 137), s Mertgen (in H/M/B, 6. Aufl, § 3 UmwStG Rn 225ff) und s Bodden (FR 2007, 66, 70). Wegen der Frage, ob ein sich in den Folgejahren ergebender Gewinn aus dem Zinsanteil bei der Übernehmerin stfrei oder stpfl ist, s Urt des BFH v 28.11.2018 (BStBl II 2020, 104) und s § 4 UmwStG Tz 18. Ebenfalls hierzu s Pflüger (GStB 2019, 287).
Tz. 149
Stand: EL 118 – ET: 05/2025
vorläufig frei