Lars Leibner
, Ewald Dötsch
Tz. 217
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Wie bereits erwähnt (s Tz 210), wurde durch das StÄndG 2015 der bisherige § 8c Abs 1 S 5 KStG (idFd WachstumsBG) mit stlichem Rückbezug durch eine Neuregelung ersetzt. Da die Neuregelung in allen noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen rückwirkend ab 2010 zu beachten ist, kann sich § 8c Abs 1 S 5 KStG idF des WachstumsBG nur in bereits bestandskräftig veranlagten Fällen zum Nachteil der Kö ausgewirkt haben. Zur Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit s Gläser/Zöller (BB 2015, 1117, 1119); s Ritzer/Stangl (DStR 2015, 849, 851); s Suchanek/Hesse (DStZ 2016, 27, 35); und s Hinder/Hentschel (GmbHR 2017, 217, 222).
Die in § 34 Abs 6 S 5 KStG idFd StÄndG 2015 enthaltene Regelung zur zeitlichen Anwendung beschr sich nicht auf die neu gefasste Konzernklausel in § 8c Abs 1 S 5 KStG idFd StÄndG 2015, sondern benennt den gesamten § 8c Abs 1 KStG. Allerdings führt das für weitere zwischenzeitliche Ges-Änderungen nicht zu einer zeitlichen Ausdehnung des Rückbezuges (s Adrian, Ubg 2015, 288, 294).
Die Neufassung des § 8c Abs 1 KStG durch das UStAVermG, die die Konzernklausel nunmehr in § 8c Abs 1 S 4 KStG regelt, ist ohnehin nach § 34 Abs 6 S 2 KStG idFd UStAVermG erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009 anzuwenden.
Tz. 218
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Mit der Änderung durch das StÄndG 2015 ist die Konzernklausel mit Rückwirkung für Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009 auf Fallkonstellationen ausgedehnt worden, in denen die Konzernspitze Erwerber oder Veräußerer ist (s Rn 43 des BMF-Schr v 28.11.2017). Es wird zudem generell neben einer natürlichen oder jur Pers auch eine Pers-Handelsgesellschaft, also eine OHG, eine KG oder vergleichbare ausl Pers-Handelsgesellschaft, als Konzernspitze zugelassen. Dabei müssen sich die...