Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 6.2.3 Vorliegen eines wettbewerbsrelevanten Marktes

Helmut Krämer
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Tz. 91

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Die Frage, ob eine Tätigkeit einer jur Pers d öff Rechts eigentümlich und vorbehalten ist, kann nicht immer für das gesamte Bundesgebiet einheitlich beantwortet werden. Die Rechtslage kann vielmehr von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein (zB s Tz 109 "Krematorien"; s Urt des FG Ddf v 21.06.2007, EFG 2007, 1547; s Urt des BFH v 25.01.2005, BStBl II 2005, 501; und s Urt des BFH v 29.10.2008, BStBl II 2009, 1022). Ausführlich hierzu s Baldauf (DStZ 2008, 327). Nach der Rspr (s Urt des BFH v 29.10.2008, BStBl II 2009, 1022) kann in diesen Fällen einer unterschiedlichen Rechtslage auch in den Gebieten, in denen die entspr Tätigkeit den jur Pers d öff Rechts eigentümlich und vorbehalten ist, wegen der räumlichen Ausdehnung des wettbewerbsrelevanten Marktes dennoch eine Wettbewerbssituation zu privaten Unternehmen aus anderen Gebieten bestehen, die nach der dortigen Rechtslage die entspr Leistungen anbieten können. Somit liegt auch in den Gebieten, in denen die Aufgabe nicht auf private Dritte übertragen werden kann, ein BgA vor. Diese "anderen Gebiete" können zB andere Bundesländer sein, aber auch andere Mitgliedstaaten der EU/des EWR, wenn die Tätigkeit zwar nicht im Inl, aber in diesen anderen Staaten auch von privaten Unternehmen ausgeübt werden kann, sofern diese Unternehmen ihre Leistungen auch im Inl anbieten können.

Ein Hoheitsbetrieb kann in diesen Fällen nur dann angenommen werden, wenn der Markt für die angebotene Leistung örtlich so eingegrenzt ist, dass eine Wettbewerbsbeeinträchtigung stpfl Unternehmen in anderen inl Gebieten oder EU-Mitgliedstaaten ausgeschlossen werden kann. Zum Begriff des "relevanten Marktes" s Schiffers (DStZ 2010, 122). Besteht in den vorgenannten Fällen für die Bewohner der Gebiete, in denen die entspr Tätigkeit den jur Pers d öff Rechts eigentümlich und vorbehalten ist, jedoch ein Benutzungszwang für die in ihrem Gebiet belegene Einrichtung, stellt diese – ungeachtet des Vorliegens einer Wettbewerbssituation in anderen Bundesländern – aber einen Hoheitsbetrieb dar. Bei einer unterschiedlichen Behandlung (eigentümlich und vorbehalten oder "gew") von gleichartigen Tätigkeiten in vd benachbarten Marktbereichen liegt uE ein wettbewerbsrelevanter Markt auch dann nicht vor, wenn – zB wegen der Art der angebotenen Leistungen – nicht damit zu rechnen ist, dass die Einwohner der Marktbereiche, in denen die Leistung gew ist, gezielt (zB aus Kostengründen) die Leistungen der Marktbereiche in Anspruch nehmen, in denen die Leistung hoheitlich ist, weil dies bei den Einwohnern aus dem "gew Marktbereich" mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wäre oder weil die Inanspruchnahme der Leistungen aus anderen Bereichen aus technischen Gründen gar nicht möglich wäre. Zum (Nicht-)Vorliegen einer Wettbewerbssituation bei einer rein theoretischen Marktteilnahme privater Wirtschaftsteilnehmer s Urt des EuGH v 19.01.2017 (Az: C-344/15).

 

Tz. 92

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Die Fin-Verw geht bisher davon aus, dass die Rechtslage zur Annahme eines Hoheitsbetriebs oder eines BgA sogar von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein kann. Hierzu s R 4.4 Abs 1 S 2 KStR 2022; hiernach gehören Schlachthöfe in Gemeinden mit Schlachtzwang zu den Hoheitsbetrieben. Ist dagegen das Schlachten auch außerhalb des gemeindeeigenen Schlachthofs zulässig, ist der Betrieb des Schlachthofs durch die Gemeinde als BgA anzusehen (s Erl des Fin-Min Ba-Wü v 10.06.1992, StEK KStG 1977, § 4 Nr 28). Nach den vorstehenden Kriterien kann – im Hinblick auf den wettbewerbsrelevanten Markt – in Gemeinden mit Schlachtzwang ein Hoheitsbetrieb uE jedoch nur dann vorliegen, wenn für die in diesen Gemeinden ansässigen fleischverarbeitenden Unternehmen ein Benutzungszwang für den Schlachthof in dieser Gemeinde besteht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    156
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    87
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    83
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    80
  • Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode (TNMM) – ABC IntStR
    76
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    75
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    71
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    71
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    61
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    61
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.3 Teilentgeltliche Praxisveräußerung
    61
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    59
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist / 3.1 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
    58
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    57
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    54
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    54
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 11 Wertansätze in der steuerli ... / 3.2 Verschmelzungskosten
    48
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    48
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    47
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
vGA bei Vergütung von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern: 5. Überprüfung der Gesamtvergütung
Buchhaltung
Bild: Erwin Wodicka

Hat man die einzelnen Gehaltsbestandteile abzüglich darin eventuell vorhandener vGA zusammengerechnet, wird im Rahmen eines externen Betriebsvergleichs geprüft, ob die Höhe der "verbleibenden" Gesamtvergütung angemessen ist.


Finanzinstrumente: Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Bild: Haufe Shop

Dieses Werk ist ein kompaktes Kompendium zu steuerlichen, aber auch zivil-, gesellschafts- und handelsrechtlichen Fragestellungen bei stillen Gesellschaften und Unterbeteiligungen. Zahlreiche Beispiele, Praxistipps, Tabellen und Übersichten erleichtern die Umsetzung im Tagesgeschäft. 


Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.1 Gesetzliche Aufgabenzuweisung, Art der Leistung und öffentlich-rechtlicher Benutzungszwang
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.1 Gesetzliche Aufgabenzuweisung, Art der Leistung und öffentlich-rechtlicher Benutzungszwang

  Tz. 87 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Bereits der RFH (s Gutachten des RFH v 09.07.1937, RStBl 1937, 1306) hat nur solche Leistungen einer jur Pers d öff Rechts als Ausübung hoheitlicher Tätigkeit klassifiziert, die ihr "eigentümlich und vorbehalten" sind. ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren