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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 6.2.2 Beurteilung der Tätigkeit bei Einschaltung Dritter

Helmut Krämer
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Tz. 88

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Handelt es sich bei der Tätigkeit um eine solche, die den jur Pers d öff Rechts eigentümlich und vorbehalten ist, und bedient sich die jur Pers d öff Rechts zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter, uU auch Pers des Privatrechts, so ist danach zu unterscheiden, ob die Aufgaben mit pflichtbefreiender Wirkung übertragen werden oder der Dritte nur beliehener Unternehmer oder als Erfüllungsgehilfe tätig wird.

Eine Beleihung liegt vor, wenn der private Dritte (Unternehmer oder Angehöriger eines freien Berufs), dem die – eigentlich der jur Pers d öff Rechts obliegende – Aufgabe übertragen wurde, diese Aufgabe nach Maßgabe öff-rechtlicher Handlungsformen zu erfüllen hat (s Schr des BMF v 11.12.2009, BStBl I 2009, 1597 Rn I.2.b). Die Aufgabe muss dem Dritten durch ein oder aufgr eines Ges übertragen werden, und er muss in Ausübung dieser Tätigkeit ebenfalls hoheitlich, somit als "Behörde" im verfahrensrechtlichen Sinne, tätig werden (s Urt des BFH v 25.01.2005, BStBl II 2005, 501).

Einer "Beleihung" im öff-rechtlichen Sinne können begrifflich nur solche Tätigkeiten unterliegen, die einer jur Pers d öff Rechts eigentümlich und vorbehalten sind, also hoheitliche Tätigkeiten darstellen (s Baldauf, DStZ 2008, 327). Ebenso hierzu s Urt des FG Sn v 28.06.2001 (EFG 2001, 1577, zur Abwasserbeseitigung) und s Damas (DStZ 2005, 145).

Für den Fall der Beleihung hat der BFH (s Urt des BFH v 25.01.005, BStBl II 2005, 501) einen BgA ausgeschlossen.

In einem weiteren Urt (s Urt des BFH v 29.10.2008, BStBl II 2009, 1022) macht der BFH im Falle einer Beleihung das Vorliegen eines BgA jedoch zusätzlich davon abhängig, ob zwischen dem beliehenen privaten Unternehmen und der jur Pers d öff Rechts Wettbewerb herrscht. Ist dies der Fall, weil der Leistungsempfänger zwische...

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